| In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Landkreis Potsdam-Mittelmark,
vertreten durch den Landrat,
Niemöllerstraße 1,
14806 Belzig,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
L., H. und M.,
| wegen: |
kommunale Neugliederung;
hier: Änderung des Kreisgebiets und der -grenzen durch
Ausgliederung von Gemeinden in die kreisfreien Städte Brandenburg an der
Havel bzw. Potsdam sowie in den Landkreis Havelland |
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder
am 11. Oktober 2005
b e s c h l o s s e n :
Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird
teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
gesetzliche Ausgliederung von zehn bislang kreisangehörigen Gemeinden und
deren Eingliederung in die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel bzw.
Potsdam sowie in den Landkreis Havelland bei gleichzeitiger Änderung der
Kreisgrenzen.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist - neben vier
kreisfreien Städten - einer der im Jahr 1992 gebildeten 14 Landkreise des
Landes Brandenburg. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2001 ca. 212.000
Einwohner auf einer Grundfläche von rund 2.680 km². Der Beschwerdeführer hat
gemeinsame Grenzen mit den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel und
Potsdam. Die der Stadt Brandenburg an der Havel benachbarten
kreisangehörigen Gemeinden Wust und Gollwitz des früheren Amtes Emster-Havel
hatten im Jahr 2001 420 bzw. 470 Einwohner. Die Gemeinde Wust ist Standort
des „Brandenburger Einkaufszentrum - EKZ“ mit ca. 28.700 m² Verkaufsfläche
und 7.000 m² Allgemeinfläche, Sportzentrum und Multiplexkino sowie eines
Gewerbegebiets auf insgesamt 22 ha Fläche. Die kreisangehörigen Gemeinden
Golm (früheres Amt Werder) mit im Jahr 2001 ca. 2.080 Einwohnern sowie
Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg und
Uetz-Paaren (alle früheres Amt Fahrland) mit ca. 3.050, 3.280, 940, 1.160,
550, 1.180 bzw. 400 Einwohnern liegen westlich bzw. nördlich der Stadt
Potsdam. Die Gemeinde Golm ist Standort zweier der fünf Fakultäten der
Potsdamer Universität sowie mehrerer Forschungsinstitute. Ihr Gebiet gehörte
früher zum Gutsbezirk Bornstedt-Bornim. Sie war bereits von 1939 bis 1952
nach Potsdam eingemeindet, wurde danach mit dem heutigen Potsdamer Stadtteil
Eiche zusammengeschlossen und seit 1961 wieder selbständige Gemeinde. Die
Gemeinde Fahrland hat drei große Baugebiete erschlossen, von denen nur eines
weitgehend, die anderen infolge der Geltendmachung konkurrierender Ansprüche
der Stadt Potsdam nicht bebaut sind. Sie war mit ca. 3.000 Euro je Einwohner
die am höchsten verschuldete Gemeinde Brandenburgs. Bei Berücksichtigung der
Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber einer Entwicklungsgesellschaft betrug
die Verschuldung ca. 13.000 Euro je Einwohner. In Brandenburg an der Havel
lebten im Jahr 2001 ca. 76.000 und in Potsdam ca. 130.000 Einwohner. Der
Beschwerdeführer blieb nach den verfahrensgegenständlichen Ausgliederungen
der einwohnerstärkste und nach der Fläche zweitgrößte Kreis des Landes
Brandenburg mit anhaltendem Bevölkerungswachstum.
2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Wust strebte zunächst einen Zusammenschluß mit der Nachbargemeinde Gollwitz
innerhalb des Amtes Emster-Havel an. Die Vertretung der Gemeinde Gollwitz
und ein Bürgerentscheid sprachen sich hingegen für eine vertragliche
Eingliederung in die Stadt Brandenburg an der Havel aus; der Vertrag kam
wegen fehlender Zustimmung des Beschwerdeführers nicht zustande. Die
Gemeinde Wust beabsichtigte später einen Zusammenschluß mit den nicht
unmittelbar benachbarten Gemeinden Trechwitz und Schenkenberg im Amt
Emster-Havel.
3. Im Frühsommer des Jahres 2000 sprach
sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Golm für eine Eingliederung in die
Stadt Werder (Havel) aus. Zum gleichen Ergebnis führte ein Bürgerentscheid
im Februar 2001. Den Antrag dieser Gemeinde auf Eingliederung nach Werder
(Havel) lehnte die Landesregierung im September 2002 ab.
4. Die Gemeinden Groß Glienicke und Neu
Fahrland strebten im Jahr 2002, gestützt auf Bürgerentscheide, vertraglich
ihre Eingliederung nach Potsdam, die Gemeinde Seeburg die Eingliederung nach
Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland an. Die Verträge scheiterten jeweils
an der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers. Die Bürger der Gemeinden
Fahrland und Satzkorn stimmten in Bürgerentscheiden und Stellungnahmen
mehrheitlich für einen Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Fahrland zu
einer amtsfreien Gemeinde und gegen eine Eingliederung nach Potsdam, die
Bürger der Gemeinden Marquardt und Uetz-Paaren sowie die
Gemeindevertretungen dieser vier Gemeinden lehnten beides ab.
5. Bereits in den Jahren 2000 und 2001
erwogen u.a. das Innenministerium, der Beschwerdeführer sowie die
kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam, die Gemeinden der
bisherigen Ämter Emster-Havel, Werder und Fahrland insbesondere durch
Eingemeindungen in die kreisfreien Städte neu zu gliedern. Der Kreistag des
Beschwerdeführers bestätigte am 12. Oktober 2000 seine früheren Beschlüsse,
wonach „im Interesse der zukünftigen Entwicklung des Kreises das Kreisgebiet
in seinen jetzigen Grenzen erhalten bleiben soll. Dabei ist dem Willen der
Bürger in jedem Fall Vorrang einzuräumen.“
6. Ende April 2002 versandte das
Ministerium des Innern Unterlagen für eine Anhörung der in die Stadt
Brandenburg an der Havel einzugliedernden Gemeinden Wust und Gollwitz, der
für die Eingemeindung nach Potsdam vorgesehenen Gemeinden Golm, Fahrland,
Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und Uetz-Paaren sowie der
nach Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland einzugliedernden Gemeinde
Seeburg an u.a. die Gemeinden, die kreisfreien Städte und den
Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. An den Landrat des
Beschwerdeführers wurden Mitte Mai 2002 Unterlagen zur Bevölkerungsanhörung
versandt. Für die Anhörung der Bevölkerung stand ein Monat zur Verfügung.
Daraufhin befürworteten die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam
sowie in Bezug auf die Gemeinde Seeburg der Landkreis Havelland den Entwurf,
ebenso die Gemeinden Gollwitz, Groß Glienicke, Fahrland und Seeburg. Die
sechs anderen Gemeinden lehnten ihn ab.
Mit Beschluß vom 20. Juni 2002 lehnte auch
der Kreistag des Beschwerdeführers den Neugliederungsvorschlag ab. Die
Ausgliederung der Gemeinden, von denen Wust und Golm prosperierende
Wirtschaftsstandorte seien, werde ihn erheblich schwächen. Die Möglichkeiten
des Ausgleichs mit weniger entwickelten und einwohnerschwachen Gemeinden im
Landkreis verringerten sich. Auch fehlten Überleitungsregelungen für einen
Personalüberhang und seien um mehrere Millionen Euro verminderte Einnahmen
insbesondere an Kreisumlage und Zuweisungen zu erwarten. Dies wiederholte
der Beschwerdeführer in Schreiben vom 09. und 10. Juli 2002 gegenüber dem
Innenministerium. Er ergänzte, daß zwar bis auf die Gemeinden Seeburg, Groß
Glienicke und Satzkorn alle Gemeinden die stärksten Verflechtungsbeziehungen
zu den Städten Potsdam bzw. Brandenburg an der Havel aufweisen, dies aber
noch nicht für eine leitbildgerechte Kreisgrenzen überschreitende
Neugliederung wegen Stadt-Umland-Problemen genüge, zumal meistens keine
unmittelbare bauliche Verflechtung vorliege.
7. Im September/Oktober desselben Jahres
brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten
Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 1 des Entwurfs zum Ersten Gesetz
zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt
Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust (1.
GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Gemeinden Gollwitz und Wust in die
Stadt Brandenburg an der Havel, § 1 des Entwurfs zum Dritten Gesetz zur
landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam
und die Ämter Fahrland und Werder (3. GemGebRefGBbg) die Eingliederung der
Gemeinden Golm sowie Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland,
Satzkorn und Uetz-Paaren nach Potsdam jeweils unter Änderung der
Kreisgrenzen vor. § 14 des Entwurfs zum Vierten Gesetz zur landesweiten
Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland,
Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefG) beinhaltete die
Eingliederung der Gemeinde Seeburg in die amtsfreie Gemeinde
Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland. Der Innenausschuß des Landtages, an
den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte
am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für
den 06. November 2002 zum 1. und 3. GemGebRefG sowie den 07. November 2002
ergingen zur Anhörung des Beschwerdeführers - zugleich mit den betroffenen
Gemeinden und kreisfreien Städten - Einladungen an den Landrat, der
schriftlich sowie mit einem weiteren Vertreter des Beschwerdeführers vor dem
Ausschuß Stellung nahm. Der Beschwerdeführer lehnte weiterhin die
Ausgliederung der Gemeinden aus wirtschaftlichen und finanziellen Erwägungen
ab. Es habe jeweils leitbildgerechte Alternativen der Neugliederung ohne
Änderung der Kreisgrenzen gegeben.
8. Die Gesetze wurden im Frühjahr 2003 vom
Landtag verabschiedet.
§ 1 des 1. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003
(GVBl. I S. 66), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003)
in Kraft getreten (s. § 11 des Gesetzes), lautet:
§ 1
Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel
und Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel
(1) Die Gemeinden Gollwitz und Wust des
Amtes Emster-Havel, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden in die kreisfreie
Stadt Brandenburg an der Havel eingegliedert.
(2) Die Grenzen der kreisfreien Stadt
Brandenburg an der Havel und des Landkreises Potsdam-Mittelmark werden
entsprechend geändert.
§ 1 des 3. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003
(GVBl. I S. 70), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen in Kraft getreten
(s. § 11 des Gesetzes), lautet:
§ 1
Landeshauptstadt Potsdam
und Verwaltungseinheiten Ämter Fahrland und Werder
(1) Die Gemeinde Golm des Amtes Werder
und die Gemeinden Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland,
Satzkorn und Uetz-Paaren des Amtes Fahrland, Landkreis Potsdam-Mittelmark,
werden in die Landeshauptstadt Potsdam eingegliedert.
(2) Die Ämter Werder und Fahrland werden
aufgelöst.
(3) Die Grenzen der Landeshauptstadt
Potsdam und des Landkreises Potsdam-Mittelmark werden entsprechend
geändert.
§ 14 des 4. GemGebRefG vom 24. März 2003 (GVBl.
I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen in Kraft getreten (s. § 37
des Gesetzes), lautet:
§ 14
Verwaltungseinheiten Gemeinde Dallgow-Döberitz und
Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland
(1) Die Gemeinde Seeburg des Amtes
Fahrland, Landkreis Potsdam-Mittelmark, wird in die amtsfreie Gemeinde
Dallgow-Döberitz, Landkreis Havelland, eingegliedert.
(2) Die Grenzen der Landkreise Havelland
und Potsdam-Mittelmark werden entsprechend geändert.
II.
Der Beschwerdeführer hat am 29. August
2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Er nimmt Bezug auf früheres
Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Anhörung sei fehlerhaft
durchgeführt worden. Die Fristen zur Anhörung seien zu kurz, die Unterlagen
unvollständig gewesen. Die Maßstäbe der Neugliederungsmaßnahmen seien nicht
nachvollziehbar gewesen. Der Gesetzgeber habe sein Leitbild an mehreren
raumordnungsrechtlichen Festlegungen orientiert, unter anderem dem
Regionalplan Havelland-Fläming, der der Begründung der Entwürfe nicht
beigefügt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe verkannt, daß hinsichtlich der
Kreisgebietsreform des Jahres 1992 und der Ämterbildung eine
Mehrfachneugliederung vorliege und den danach erhöhten Anforderungen nicht
genüge. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf den unveränderten Bestand
in den Jahren 1995 bis 2002 ca. 2,7 Mio. Euro aus dem
Gemeindefinanzausgleich in die auszugliedernden Gemeinden weitergeleitet und
seit 1993 ca. 1 Mio. Euro in den Straßenbau in den Gemeinden des Amtes
Fahrland sowie in Golm investiert.
Das öffentliche Wohl rechtfertige die
Neugliederungsmaßnahmen nicht. Das Leitbild sei zu offen formuliert und
erlaube willkürliche Entscheidungen. Es liege jeweils lediglich eine
Stadt-Umland-Situation, aber keine für eine Eingliederung sprechende
Stadt-Umland-Problematik vor.
Bezogen auf die Gemeinde Wust hebt der
Beschwerdeführer hervor, eine enge bauliche Verflechtung mit der Stadt
Brandenburg an der Havel bestehe nicht, lediglich andeutungsweise mit
größeren Baulücken an der Bundesstraße 1 zum Brandenburger Stadtteil
Neuschmerzke. Sie werde sich auch nicht durch eine längerfristige Siedlungs-
und Gewerbeentwicklung verdichten. Die Verflechtungsbeziehungen belasteten
die Stadt Brandenburg an der Havel nicht. Die Eingemeindung der Gemeinden
Wust und Gollwitz stärke die Stadt Brandenburg an der Havel nicht. Nicht
vertretbar sei, wenn sich der Gesetzgeber auf den nichtigen Regionalplan
Havelland-Fläming berufe. Er habe die Umstände des Einzelfalles nicht
hinreichend abgewogen, insbesondere nicht, daß die Gemeinde Wust eine
finanzstarke und handlungsfähige Gemeinde mit erfolgreicher
Wirtschaftspolitik sei. Demgegenüber sei die Stadt Brandenburg an der Havel
hoch verschuldet. Die Gemeinde Wust müsse befürchten, nach der Eingliederung
„vernachlässigt“ zu werden. Daraus folgten finanziell nachteilige
Auswirkungen für die Bürger. Es treffe zu, daß die Gemeinde Gollwitz schon
immer eine enge Verflechtung mit der Gemeinde Wust gehabt habe.
Vorzugswürdige Alternativen seien aber der Erhalt des Amtes Emster-Havel,
die Bildung eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde Groß Kreutz/Emster
gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Gesetzgeber nicht den Ortsteil
Briest der im Norden der Stadt Brandenburg an der Havel gelegenen Stadt
Havelsee nach Brandenburg an der Havel eingemeindet habe.
Der Gesetzgeber habe die Auswirkungen
eines beim Beschwerdeführer im Zuge der Ausgliederungen eintretenden und
voraussichtlich erst binnen fünf Jahren abbaubaren Personalüberhangs von 60
Stellen und überflüssigen Personalkosten zu gering gewichtet. Mit etwa 6 %
der Einwohner entfiele auch ein Bedarf für 6 % der Beschäftigten der
Kreisverwaltung. Zudem werde der Beschwerdeführer allein in den beiden
Jahren 2003 und 2004 insgesamt 6,2 Mio. Euro an Kreisumlage und Schlüssel-
sowie anderen Landeszuweisungen verlieren. Er werde die Kreisumlage um 3,9 %
erhöhen müssen; damit werde die Reform nicht nur den Beschwerdeführer,
sondern auch die Gemeinden schwächen, die gestärkt werden sollten.
Die Ausgliederungen der Gemeinden des
Amtes Fahrland und der Gemeinde Golm verstießen gegen das Gebot der
Systemgerechtigkeit. Auch insoweit liege eine Stadt-Umland-Problematik nicht
vor. Der Sacrow-Paretzer Kanal schließe eine bauliche Verflechtung zwischen
Potsdam und der Gemeinde Neu Fahrland aus. Hinsichtlich der anderen
Gemeinden benenne der Gesetzgeber nicht einmal, auf welches Leitbild er sich
stütze. Die hohe Schuldenlast der Gemeinde Fahrland könne nicht den
Ausschlag geben; bei den Gemeinden des neuen Amtes Groß Kreutz/Emster habe
der Gesetzgeber die Finanzprognose nicht als entscheidend angesehen. Mit
entsprechenden finanziellen Landeshilfen könnte auch eine neugebildete
Gemeinde „Fahrland“ entschuldet werden. Der Gesetzgeber habe dem der
Eingliederung entgegenstehenden Willen mehrerer Gemeinden zu wenig Gewicht
beigemessen. Auch für die Eingliederung der Gemeinde Seeburg nach
Dallgow-Döberitz gebe es keinen leitbildgemäßen Grund.
Der Beschwerdeführer beantragt
festzustellen:
§ 1 und § 9 des Ersten Gesetzes zur
landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt
Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes
Emster-Havel sowie § 1 und § 9 des Dritten Gesetzes zur landesweiten
Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die
Ämter Fahrland und Werder sowie § 14 und § 35 Abs. 3 des Vierten Gesetzes
zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise
Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sind mit Art. 97 Abs. 1,
Art. 98, Art. 99 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und
deshalb nichtig.
III.
Der Landtag Brandenburg, die
Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreistag
Brandenburg, der Landkreis Havelland, die kreisfreien Städte Brandenburg an
der Havel und Potsdam, sowie die Gemeinden Dallgow-Döberitz, Fahrland, Golm,
Gollwitz, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Seeburg,
Uetz-Paaren und Wust hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Landkreis Havelland und die Gemeinde
Dallgow-Döberitz befürworten die Eingliederung der Gemeinde Seeburg. Der
Gesetzgeber habe zu Recht insbesondere auf die hinsichtlich des
Beschwerdeführers extreme Randlage dieser Gemeinde im „Seeburger Zipfel“ an
der Landesgrenze Berlins und komplexe Beziehungen zu benachbarten Gemeinden
des Havellandes abgestellt.
Die Gemeinde Neu Fahrland sprach sich für
die gesetzliche Neugliederung aus.
Die Gemeinden Fahrland, Marquardt,
Satzkorn und Uetz-Paaren, die außerdem jeweils eine kommunale
Verfassungsbeschwerde gegen die Neugliederungsregelungen erhoben haben (VfGBbg
142/03, VfGBbg 141/03, VfGBbg 140/03 und VfGBbg 143/03), unterstützen den
Beschwerdeführer. Der Anhörung hätten gegenüber dem Gesetz durch die
Einarbeitung von Änderungen völlig abweichende Entwürfe zugrundegelegen. Die
Gemeinden des Amtes Fahrland zählten zu den entwicklungsstärksten Gemeinden
des Landkreises.
Auch der Landkreistag schloß sich den
Ausführungen des Beschwerdeführers an. Er ergänzte, die Leitbildvorgaben des
Gesetzgebers seien zu vage und würden den tiefgreifenden Auswirkungen der
Änderung von Kreisgrenzen nicht gerecht. Die Folgen für den verbleibenden
kreisangehörigen Raum, insbesondere Einnahmeverluste, seien nicht
hinreichend berücksichtigt worden. Zwischen Einwohner- und Einnahmeverlusten
bestehe kein sachlogischer Zusammenhang. Der Gesetzgeber habe hierzu den
Sachverhalt, etwa in welchem Umfang Sozialhilfeempfänger das Kreisgebiet
verließen, nicht ausreichend ermittelt. Die Ausgleichs- und
Ergänzungsfunktion des Beschwerdeführers zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse und Stabilisierung der ländlichen Bereiche werde
nachhaltig beeinträchtigt, zumal das künftige Finanzausgleichsgesetz des
Landes wohl Kürzungen der Schlüsselzuweisungen vorsehen werde.
Schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers, der kreisangehörigen
Gemeinden und der Bürger auf den Fortbestand der Kreisgrenzen werde
verletzt.
B.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt
ohne Erfolg.
I.
Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen
die ihn gar nicht erwähnenden § 1 Abs. 2 des 3. GemGebRefG sowie § 35 Abs. 3
des 4. GemGebRefG und § 9 des 1. GemGebRefG wendet, ist der Antrag
unzulässig. Eine eigene Betroffenheit hat er bezogen auf diese Regelungen
bereits nicht dargelegt (zu diesem Erfordernis bei der kommunalen
Verfassungsbeschwerde: u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg
zu Bd. 13, 116, 131 = LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Ein
verfassungsrechtlicher Nachteil für den Beschwerdeführer allein aus dem
Umstand, daß ein Amt aufgelöst wird, ist nicht zu ersehen. Auch die in § 35
des 4. GemGebRefG geregelte sowie in § 9 des 1. GemGebRefG in Bezug
genommene Heilung der Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften beim
Abschluß vom Innenministerium genehmigter Gebietsänderungsverträge betrifft
den Beschwerdeführer nicht. Die zeitweilig verhandelten Verträge - etwa der
Gemeinde Gollwitz mit der Stadt Brandenburg an der Havel, der Gemeinden Groß
Glienicke und Neu Fahrland mit Potsdam sowie der Gemeinde Seeburg mit der
Gemeinde Dallgow-Döberitz - sind aus anderen Gründen nicht zustande
gekommen. Die ausdrücklich versagte Zustimmung des Landkreises ist kein
Form- oder Verfahrensfehler, zudem hat es eine nach dem Gesetz
bestätigungsfähige notwendige Vertragsgenehmigung des Innenministeriums
nicht gegeben. Auch die nach § 35 Abs. 3 des 4. GemGebRefG in der Anlage zum
Gesetz enthaltene Auflistung der vor dem Wirksamwerden der
gesetzlichen Neugliederungsregelungen existenten Gemeinden und Ämter läßt
keine Beschwer erkennen.
2. Im übrigen ist die kommunale
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 100 Verfassung des
Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des
Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Es besteht die
Möglichkeit, daß er durch die bereits in § 1 Abs. 1 des 1. GemGebRefG bzw.
des 3. GemGebRefG und in § 14 des 4. GemGebRefG jeweils bestimmte und im
jeweiligen Schlußabsatz (2 bzw. 3) dieser Vorschriften betonte Kreisgrenzen
überschreitende Neugliederung in seinem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 97,
98 LV verletzt worden ist. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände
erstreckt sich auch darauf, im Rahmen einer Neugliederungsmaßnahme geltend
machen zu können, die sie betreffenden Bestands- und Gebietsänderungen
entsprächen nicht dem öffentlichen Wohl im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV (s.
bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 14. Juli 1994
- VfGBbg 4/93 -, LVerfGE 2, 125 = LKV 1995, 37, 118, und vom 15. September
1994 - VfGBbg 3/93 -, LVerfGE 2, 143).
II.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde
erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Änderung des
Gebiets von Gemeindeverbänden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus
Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 3 LV gezogenen Grenzen sind hier
nicht verletzt. Die nach der Landesverfassung geltenden
Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden (s. dazu im folgenden 1.).
Auch materiell ist die Änderung des Gebiets des Beschwerdeführers im Zuge
der Gemeindeneugliederung mit der Landesverfassung vereinbar (s. dazu
nachfolgend 2.).
1. Die Verfassung des Landes Brandenburg
verlangt vor einer Änderung des Gebiets von Gemeindeverbänden bzw. vor deren
Auflösung die Anhörung der gewählten Vertretung des Gemeindeverbandes (Art.
98 Abs. 3 Satz 3 LV). Die Anhörung ist ohne Verstoß gegen die
Landesverfassung durchgeführt worden.
Die Anhörung der von der Gebietsänderung
betroffenen Gemeindeverbände verfolgt als ein verfahrensrechtliches
Sicherungsinstrument ihrer Selbstverwaltungsgarantie die Zwecke, dem
Gesetzgeber eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu vermitteln und die
Gemeindeverbände als Rechtsträger nicht zum bloßen Regelungsobjekt werden zu
lassen. Art. 98 Abs. 3 S. 3 LV läßt, da weder bestimmte Verfahren noch
bestimmte Förmlichkeiten angeordnet werden, alle Modalitäten der Anhörung
zu, die sicherstellen, daß die in der gewählten Vertretung des
Gemeindeverbandes stattgefundene Meinungsbildung dem Gesetzgeber zur
Kenntnis gelangt. Voraussetzung einer sachgerechten Stellungnahme ist, daß
der Anhörung die rechtzeitige Information über die beabsichtigte Regelung
einschließlich ihres wesentlichen Inhalts und ihrer maßgeblichen Begründung
vorausgeht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 14. Juli
1994 - VfGBbg 4/93 - und vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, a.a.O.).
Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen
Erfordernissen ist die Anhörung des Beschwerdeführers unter zeitlichem und
inhaltlichem Aspekt ausreichend gewesen. Insbesondere war, was die
Eingemeindungen nach Brandenburg an der Havel, Potsdam und Dallgow-Döberitz
und damit auch die Änderung des Kreisgebiets anbelangt, das
Neugliederungsvorhaben mit unverändertem Inhalt schon lange angekündigt, kam
also nicht überraschend. Der Beschwerdeführer war bereits im Vorfeld der
Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit mehrfach befaßt
worden. Schon in den Jahren 2000/2001 wurden die Möglichkeiten einer
Gemeindeneugliederung in den Bereichen der Ämter Emster-Havel, Fahrland und
Werder zwischen Gemeinden, dem Beschwerdeführer, den kreisfreien Städten und
der Landesregierung erörtert. Der Kreistag des Beschwerdeführers lehnte es
u.a. mit Beschluß vom 12. Oktober 2000 ausdrücklich ab, sein Kreisgebiet zu
verändern. Der Beschwerdeführer hatte danach im Frühsommer 2002 die
Gelegenheit, binnen eines Monats zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des
damaligen und die Absichten des Vorjahres aufrechterhaltenden
Referentenentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material
erhalten. Dazu hatte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2002 erneut einen
Ablehnungsbeschluß gefaßt und mit mehreren Schreiben vom 09. und 10. Juli
2005 umfassende Stellungnahmen zu den jeweiligen Neugliederungsvorschlägen
abgegeben.
Die durchgeführte Anhörung des
Beschwerdeführers ist hier auch nicht deshalb obsolet geworden, weil danach
der Gesetzentwurf geändert worden ist. Eine erneute Anhörung ist nur
geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. BVerfGE
50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH
BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306). Das war hier nicht der Fall. Die
in den Gesetzentwürfen neu hinzugefügten Absätze (§ 1 Absatz 2 des 1.
GemGebRefG, § 1 Abs. 3 des 3. GemGebRefG sowie § 14 Abs. 2 des 4. GemGebRefG)
wonach die Grenzen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte „entsprechend
geändert“ werden, verdeutlichen lediglich eine zwangsläufige und erkennbare
Folge der bereits im ersten Absatz dieser Vorschriften bezeichneten
Eingliederung. Auch die weiteren Änderungen überwiegend redaktioneller Art -
zugleich mit den Veränderungen in der Begründung des Gesetzes – erachtet das
Landesverfassungsgericht als für das Schicksal des Beschwerdeführers
verfassungsrechtlich nicht relevant.
Im Hinblick darauf, daß die
Landesverfassung - anders als gemäß Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV bei einer
Änderung des Gemeindegebiets - nach Art. 98 Abs. 3 LV kein eigenständiges
Gebot der Bevölkerungsanhörung aus Gründen der Kreisgebietsänderung enthält,
kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer einen betreffenden Anhörungsmangel
rügen kann. Denn der Wille der Bevölkerung der unmittelbar betroffenen
Gebiete ist dem Gesetzgeber durch die Stellungnahmen der auszugliedernden
Gemeinden wie auch des Beschwerdeführers hinlänglich zur Kenntnis gebracht
worden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschlüsse vom
heutigen Tage - VfGBbg 34/04, 123/03 und 142/03 -, [Wust, Golm, Fahrland]).
Ebenso kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, daß die
Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen deshalb verfehle, weil es
den Anzuhörenden nicht möglich gewesen sei, sich in den
Anhörungsunterlagen über wesentliche und tragende Maßstäbe des
Leitbildes zu informieren, beispielsweise die einzelnen Funktionen der
Ober-, Mittel- oder Grundzentren und die Nahbereichsabgrenzungen, weil diese
nicht erläutert wurden und entsprechende Pläne nicht beigefügt gewesen
seien. Bei der Komplexität des Vorhabens ist es nicht zu beanstanden, wenn
im ausgelegten Material auf Unterlagen Bezug genommen wird, etwa darauf, daß
betreffende Gemeinden nach dem Regionalplan Havelland-Fläming zum Nahbereich
der Stadt Brandenburg an der Havel bzw. der Stadt Potsdam gehören. Solches
Material mußte bei der Anhörung nicht vorgehalten werden. Es ist
bezeichnend, daß in anderen kommunalen Verfassungsbeschwerden sogar gerügt
wird, bei den mehr als 1.000 Seiten umfassenden Anhörungsunterlagen handele
es sich um eine undurchdringliche „Überinformation“. Die Einwohner der
Gemeinden hatten bei Interesse die zumutbare Möglichkeit, die vom
Beschwerdeführer besonders vermißten Unterlagen zur Landesplanung zu
erhalten, auch wenn dies mit finanziellem Aufwand und gewisser Mühe
verbunden gewesen sein mag. Unbeschadet dessen lagen die Kernfragen -
nämlich jeweils: Soll die Gemeinde ihre Selbständigkeit verlieren und
gegebenenfalls in die kreisfreie Stadt bzw. den Landkreis Havelland
eingegliedert werden? – offen zutage.
2. Die Änderung des Kreisgebiets des
Beschwerdeführers im Zuge der Ausgliederung der Gemeinden Wust und Gollwitz
in die Stadt Brandenburg an der Havel, der Gemeinden Golm, Fahrland, Groß
Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren nach Potsdam sowie
der Gemeinde Seeburg nach Dallgow-Döberitz bleibt auch in der Sache selbst
im Einklang mit der Landesverfassung. Die Neugliederung verstößt nicht gegen
das öffentliche Wohl im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV.
a) In das Gebiet eines Gemeindeverbandes
kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls
eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei
im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht
grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein
Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne
zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.
Das Verfassungsgericht überprüft zunächst,
ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und
umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle
nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige
Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 -
[Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]).
Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob
der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend
zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in
vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei
darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen
und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen,
Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich
fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung
der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die
gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit
überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene
Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig
ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer
Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen
ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der
Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 –
VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 –
VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a.
Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203).
b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich
hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die
durch die Ausgliederung der insgesamt zehn Gemeinden bedingte
Kreisgebietsänderung jeweils Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und
auf dieser Grundlage verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelungen
getroffen. Im einzelnen:
aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend
mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt.
Die örtlichen Verhältnisse sind sowohl im
Hinblick auf die allgemeinen Strukturprobleme und die Verflechtung, die sich
aus der Nachbarschaft der auszugliedernden Gemeinden zu den kreisfreien
Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam bzw. zur Gemeinde
Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland ergeben, als auch auf die konkreten
Strukturdaten des Beschwerdeführers in den Gesetzesunterlagen zutreffend
angesprochen (s. die Beschreibung jeweils im „Neugliederungssachverhalt“ in
den LT-Drucksachen 3/4880, S. 88 ff., 3/4882, S. 89 ff. und 3/4883, S. 251
ff.). Dazu zählen insbesondere die Angaben zu dem Verlust von insgesamt ca.
13.500 Einwohnern (6 % der Einwohner des Kreises) sowie zu finanziellen
Auswirkungen bei Zuweisungen und der Kreisumlage. Dem hat der Gesetzgeber in
grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer gegenüber gestellt,
daß Prognosen von einem weiteren Bevölkerungswachstum auf schließlich
jedenfalls etwa 230.000 Kreiseinwohner in den nächsten Jahren ausgehen.
Ebenso hat der Gesetzgeber die
städtebauliche und gewerbliche Entwicklung der zehn Gemeinden, deren
teilweise hohen Einwohnerzuwachs in den letzten Jahren und ihre spezifischen
Verflechtungsbeziehungen jeweils im Blick gehabt.
(1) Wenngleich nur um weniger als 100
Einwohner, gab es in der kleinen Gemeinde Wust mit im Jahr 1992 noch
350 Einwohnern immerhin einen im äußeren Entwicklungsraum seltenen
Einwohnerzuwachs. Der Anstieg der Bevölkerungszahl dieser Gemeinde um ca.
20% beruhte nach den Feststellungen des Gesetzgebers allein in den Jahren
1992 bis 2001 wesentlich auf einem Zuzug ehemaliger Einwohner der Stadt
Brandenburg an der Havel, die im gleichen Zeitraum ca. 13.000 Einwohner
verlor. Daß in nördlicher Richtung zwischen der Gemeinde Wust und dem
Brandenburger Stadtteil Klein Kreutz die Havel und ausgedehnte Feuchtgebiete
liegen, hat der Gesetzgeber gesehen. Demgegenüber durfte er für eine
Verflechtung berücksichtigen, daß das in Wust neuentstandene „Brandenburger
Einkaufszentrum“ sowie das dortige große Gewerbegebiet durch die
Bundesstraße 1 mit teils lockerer straßenbegleitender Bebauung bis zum in
westliche Richtung wenige hundert Meter entfernten Brandenburger Stadtteil
Neuschmerzke und über weitere 3 bis 5 km mit der Brandenburger Innenstadt
verbunden sind. Zu den Gewerbeansiedlungen in Wust zählt insbesondere ein
großes Multiplexkino mit über 2.000 Sitzplätzen in acht Sälen. 71 Pendlern
der Gemeinde, die in der Stadt Brandenburg an der Havel arbeiten, stehen 370
im wesentlichen aus der Stadt kommende Pendler gegenüber, die ihre
Arbeitsstelle im Gewerbepark bzw. dem Einkaufszentrum haben. Der Gesetzgeber
sah auch, daß die Gemeinde Wust über eine elfmal täglich verkehrende
Buslinie in das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs der Stadt
Brandenburg an der Havel integriert ist. Zudem fährt während der
Geschäftszeiten halbstündlich ein Bus zwischen dem Einkaufszentrum und der
Stadt Brandenburg an der Havel. Die Gemeinde Wust wird von der Stadt
Brandenburg an der Havel mit Trinkwasser versorgt, während die
Abwasserentsorgung durch die Kläranlage Jeserig erfolgt. Der Gesetzgeber
hielt fest, daß zwar die meisten Grund- und Gesamtschüler aus Wust zur
Schule nach Jeserig fahren, daß jedoch im übrigen die Gesamtschule und das
Gymnasium in der Stadt Brandenburg an der Havel besucht werden. Wust verfügt
über eine Kindertagesstätte, einige Kinder werden in Einrichtungen freier
Träger in der Stadt Brandenburg an der Havel betreut.
Der Gesetzgeber hat auch gesehen, daß die
an die Gemarkungsgrenze der Stadt Brandenburg an der Havel sowie der
Gemeinde Wust grenzende kleine Gemeinde Gollwitz - abgesehen davon,
daß sie selbst über keine nennenswerten Einrichtungen verfügt und bei
geringen Einnahmen und Investitionen überdurchschnittlich verschuldet ist -
ähnlich wie die Gemeinde Wust auf die Stadt Brandenburg an der Havel
orientiert und, wenngleich nicht unmittelbar mit der Stadt Brandenburg an
der Havel so doch über die Bundesstraße 1 und die Arbeits- sowie
Einkaufsmöglichkeiten, eng mit der Nachbargemeinde Wust und in Gemeinschaft
mit dieser mit der Stadt Brandenburg an der Havel verbunden ist. Auch die
Kindertagesstätte und der Hort in Wust werden von den Kindern aus Gollwitz
besucht, soweit sie nicht Einrichtungen in der Stadt Brandenburg an der
Havel nutzen.
(2) Auch in Golm beruhte ein
Bevölkerungsanstieg um ca. 75 % (880 Einwohner) allein in den Jahren 1992
bis 2001 wesentlich auf einem Zuzug ehemaliger Potsdamer Einwohner, die -
wie starke Pendlerbewegungen zeigen - weiterhin enge Verbindungen nach
Potsdam halten. Umgekehrt ermittelte der Gesetzgeber auch 300 Beschäftigte,
die aus Potsdam zu Arbeitstellen in Golm pendeln. Einen Schwerpunkt bilden
dafür die dort in den letzten Jahren errichteten wissenschaftlichen
Institute und Forschungseinrichtungen (u.a. Fraunhofer Institut für
Angewandte Polymerforschung, Max-Planck-Institut für moderne
Pflanzenphysiologie, Max-Planck-Institut für Kolloid- und
Grenzflächenforschung) neben der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und
der Humanwissenschaftlichen Fakultät der fünf Fakultäten der Universität
Potsdam. Im Jahr 2001 waren von den ca. 13.000 Studenten der Potsdamer
Universität fast 5.600 in den in Golm befindlichen Fakultäten
eingeschrieben. Die weitere Entwicklung eines „Wissenschaftsparks“ zeichnete
sich bereits ab. Der Gesetzgeber stellte zutreffend fest, daß die Ortslage
Golms in Teilbereichen direkt an das Siedlungsgebiet „Altes Rad“ des
Potsdamer Stadtteils Eiche grenzt und die Verflechtung dort durch das im Bau
befindliche Golmer Wohngebiet „Am Herzberg“ weiter verstärkt wird. Außerdem
weist die südliche Hauptverbindungsstraße zwischen Potsdam-Eiche und Golm
(Kaiser-Friedrich-Straße/Reiherbergstraße) eine durchgehende beidseitige
Wohnbebauung auf. Der Gesetzgeber sah auch, daß die Gemeinde Golm über zwei
Stadtbuslinien im Halbstundentakt in das Potsdamer Netz des Öffentlichen
Personennahverkehrs integriert ist, wofür die Stadt Potsdam 70 % bzw. 100 %
der Zuschüsse trägt. Ebenso besteht eine regelmäßige Regionalbahnverbindung
zwischen Golm und dem ca. 6 km entfernten Potsdamer Zentrum. Zwischen der
Stadt Werder (Havel) und Golm liegt hingegen eine Wegstrecke von über 11 km
ohne Direktverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Umsteigepunkte sind
insbesondere die Bahnhöfe Potsdam Hauptbahnhof und Potsdam-Park Sanssouci.
Die Straßen nach Werder (Havel) führen über Potsdam-Grube bzw. die Gemeinde
Schwielowsee. Eine vertragliche Vereinbarung regelt die
Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung Golms durch die Potsdamer
Wasserbetriebe. Der Gesetzgeber hielt fest, daß in Golm wohnhafte Schüler
weiterführender Bildungseinrichtungen zum weit überwiegenden Teil die
Schulen in Potsdam und nur wenige das Gymnasium und das Oberstufenzentrum in
Werder (Havel) besuchen. Die Grundschüler gehen überwiegend in die
„Inselschule“ im Ortsteil Töplitz von Werder (Havel). Die Golmer
Kindertagesstätte nimmt Kinder der Gemeinde und des Stadtteils Potsdam-Eiche
auf.
(3) Hinsichtlich aller Gemeinden des
Amtes Fahrland mit Ausnahme Marquardts und Uetz-Paarens hat der
Gesetzgeber einen hohen Bevölkerungsanstieg auf teilweise mehr als 200 %
(Fahrland, Groß Glienicke, Satzkorn, Seeburg) allein in den Jahren 1992 bis
2001 festgestellt, der wesentlich aus Potsdam bzw. im Fall der Gemeinde
Seeburg aus Berlin herrührt und weiter dorthin orientiert ist. Der
Gesetzgeber stellte zutreffend fest, daß die Bebauung des südlichen
Ortsteils Krampnitz der Gemeinde Fahrland an die Gemarkungsgrenze der
Gemeinde Neu Fahrland heranreicht, und daß diese - vermittelt durch eine
Brücke der Bundesstraße 2 - baulich mit dem Potsdamer Stadtteil Nedlitz
verbunden ist. Die Erreichbarkeit des Potsdamer Stadtteils Sacrow auf dem
Landweg ist praktisch nur über diese Brücke und das Gebiet dieser beiden
Gemeinden gewährleistet. Der Gesetzgeber sah auch, daß alle Gemeinden des
Amtes Fahrland mit Buslinien in dichter Taktfolge in das Potsdamer Netz des
Öffentlichen Personennahverkehrs integriert sind. Die im nordöstlichsten
„Zipfel“ des Landkreises Potsdam-Mittelmark gelegene Gemeinde Seeburg ist
ebenso mit der Gemeinde Dallgow-Döberitz intensiv verbunden. Abgesehen vom
Schulbusverkehr sind hingegen nicht alle Gemeinden des Amtes Fahrland
untereinander im Öffentlichen Personennahverkehr verknüpft. Der Gesetzgeber
hielt fest, daß im Gebiet des Amtes Fahrland wohnhafte Schüler
weiterführender Bildungseinrichtungen zu etwa 35 % (Fahrland), ansonsten
mehrheitlich bis zu 85 % (Satzkorn) die Schulen in Potsdam besuchen.
Zugleich hat der Gesetzgeber gesehen, daß im Amt an den Standorten Fahrland,
Groß Glienicke und Marquardt eine Gesamt-, eine Realschule und drei
Grundschulen vorhanden sind. Als besonderen Umstand hielt der Gesetzgeber
fest, daß die Gemeinde Fahrland im Landesdurchschnitt die mit weitem Abstand
am höchsten verschuldete Gemeinde Brandenburgs ist. Zudem hat er die zumeist
schwache Finanz- und Wirtschaftslage der weiteren Gemeinden des Amtes
gesehen.
(4) Der Gesetzgeber durfte ferner die
außerordentliche Anzahl und Vielfalt öffentlicher Einrichtungen insbesondere
der Kultur und des Sports sowie der Dienstleistungen, z.B. im Gesundheits-
und Sozialwesen, (s. LT-Drucksachen 3/ 4880, S. 188 ff. und 3/4882, S. 97
ff.) in den beiden kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam
ebenso berücksichtigen wie den offenkundigen Umstand, daß solche
Einrichtungen und Angebote auch aus dem Umland und insbesondere den
unmittelbar angrenzenden nun eingegliederten Gemeinden in Anspruch genommen
werden. Demgegenüber hat der Gesetzgeber die besondere geographische Lage
Seeburgs im äußersten Nordosten des Amts- und Kreisgebietes zwischen Berlin,
der Gemeinde Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland und der südlich
angrenzenden Gemeinde Groß Glienicke gesehen.
(5) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet
keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Der Gesetzgeber hat sich in nicht zu
beanstandender Weise lediglich auf die zutreffenden sachlichen Aussagen
eines Raumordnungsplans bezogen, dessen rechtliche Qualität war insoweit
nicht von Bedeutung. Daneben ermittelte und beschrieb er zentrale Funktionen
und stellte damit auf die tatsächlich vorhandenen Verflechtungen ab. Es
kommt nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in
allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Wie verbunden die
Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognoseentscheidung zur
Gemeindegebietsneugliederung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Ins
Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des
gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt
richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn
die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es
möglich ist, daß bei Zugrundelegung der behaupteten abweichenden Situation
die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine
Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE
10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 -
VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige
Tatsachen sind indes nicht ersichtlich.
bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von
Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich
ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründung und der Beschlußempfehlungen
des Innenausschusses für die Eingliederung der zehn Gemeinden in die
kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam bzw. in den
Landkreis Havelland und die dadurch bedingten Kreisgebietsänderungen
wesentlich auf die Notwendigkeit, die brandenburgische Gemeindestruktur im
Umland regionaler Zentren zu ändern (vgl. 2. c) und 2. d) aa) und bb) des
Leitbildes, LT-Drucksachen 3/4880, S. 14 f., 3/4882, S. 14 f. und 3/4883, S.
20 f.).
(1) Daß die Behebung von Strukturproblemen
im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale
Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht
bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O.,
und - VfGBbg 97/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer
Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239;
ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies
grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641,
642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen
Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine
Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und
Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen
(einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken,
Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser,
Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch im Hinblick auf den
Öffentlichen Personennahverkehr, Infrastrukturausbau, die
Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie
Trinkwasserversorgung empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln. Es ist
entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers auch im einzelnen
nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber Probleme der Suburbanisierung zwischen
den Städten Brandenburg an der Havel und Potsdam einerseits und den
einzugliedernden Gemeinden andererseits sieht und zu bewältigen sucht. Die
Ansicht des Beschwerdeführers, es gebe zwar ein Stadt-Umland-Verhältnis,
aber keine Stadt-Umland-Probleme, zumal einige der Gemeinden wirtschaftlich
leistungsfähig seien, greift zu kurz. Es kommt auch nicht darauf an, daß die
Eingliederungen nicht alle Strukturprobleme der aufnehmenden Städte
nachhaltig lösen werden. Vielmehr kann bereits eine Verbesserung der
Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004
- VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -).
Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der
Leitbildbestimmungen.
(2) Aufgrund entstandener Disparitäten in
der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung der Umlandgemeinden zu Lasten
der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam, die sich
infolge - an den jeweiligen Eigeninteressen orientierter und häufig
streitiger - kommunaler Planungen vertieften, durfte der Gesetzgeber
insbesondere die beiden leistungsstarken Gemeinden Wust und Golm in den
jeweiligen Zentralort eingliedern, weil dies bei enger Verflechtung die
Erfüllung wesentlicher kommunaler Aufgaben erleichtert oder verbessert (vgl.
Ziff. 2. c) Satz 5 Regelbeispiel aa) des Leitbildes). Dem steht nicht
entgegen, daß dieses Regelbeispiel von einer engen baulichen Verflechtung
ausgeht und eine bauliche Verbindung zwischen der Stadt Brandenburg an der
Havel und der Gemeinde Wust - anders als zwischen Golm und Potsdam - nur in
lockerer Form entlang der Bundesstraße 1 vorliegt. Das verfassungsrechtlich
unbedenkliche Leitbild ist insoweit offen formuliert („insbesondere“), daß
der Gesetzgeber auch eine sonstige enge Verflechtung, wenn mit ihr
lösungsbedürftige Stadt-Umland-Probleme einhergehen, zum Anlaß der
Eingliederung der Umlandgemeinde in den Zentralort nehmen durfte. So ist die
Lage hier.
Daß Umverteilungsprozesse zu Lasten des
städtischen Zentrums und zu ihren Gunsten stattgefunden haben, verneinen
weder der Beschwerdeführer noch die beiden prosperierenden Gemeinden Wust
und Golm.
So gibt es zahlreiche und vielfältige
Gewerbebetriebe, die sich nicht in der Stadt Brandenburg an der Havel,
sondern „vor ihren Toren“ in Wust niedergelassen haben, obgleich sie
offenkundig - teilweise zudem mit ihrer Standortwerbung („Brandenburger
Einkaufszentrum“) - vornehmlich auf das Kundenpotential der Stadt
Brandenburg an der Havel ausgerichtet und dimensioniert sind. Als markantes
Beispiel hat der Gesetzgeber das auf dem Gebiet der weniger als 450
Einwohner zählenden Gemeinde Wust errichtete Multiplexkino mit seinen über
2.000 Sitzplätzen in acht Sälen erwähnt. Auch die Flächengrößen des
Gewerbegebiets und des Einkaufszentrums mit 22 ha, darunter 28.700 m²
Verkaufsfläche, sprechen für sich.
Ähnlich verhält es sich im Fall der
Gemeinde Golm. So führte die Gründung und Entwicklung der Universität
Potsdam zu einem hohen Ansehen der Landeshauptstadt als Standort der
Wissenschaft und innovativer Forschung. Bestandteil dessen ist auch die
Gemeinde Golm geworden, nachdem sich in ihrem früher ländlichen Gebiet
unmittelbar vor den Toren Potsdams und baulich in den Potsdamer Stadtteil
Eiche übergehend für ca. 5.600 Studenten zwei der fünf Fakultäten der
Universität sowie mehrere Forschungsinstitute ansiedelten.
Auch eigenes wirtschaftliches Geschick und
Standortvorteile der Gemeinden wie die Nähe zu Bundesstraßen sowie ein
Flächenangebot für größere Bauvorhaben ändern nichts daran, daß sie sich in
den unmittelbaren Wirtschaftsraum der Stadt Brandenburg an der Havel bzw.
der Stadt Potsdam eingeflochten haben und entscheidend von diesem ihre
Dynamik und Leistungskraft beziehen, während die Leistungsstärke in den
beiden kreisfreien Städten (auch) dadurch bedingt nachläßt bzw.
entsprechende Zuwächse oder zumindest eine Stabilisierung dort ausbleiben.
Demgegenüber ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen einheitlichen
Verwaltungsraum für die am engsten miteinander verflochtenen Stadt- und
Umlandbereiche herstellt. Dabei durfte der Gesetzgeber mit der Gemeinde Wust
auch die Gemeinde Gollwitz in die Stadt Brandenburg an der Havel
eingliedern. Diese unmittelbare Nachbargemeinde Wusts und der Stadt
Brandenburg an der Havel weiterhin das Schicksal der Gemeinde Wust teilen zu
lassen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal diese
Eingliederung dem ausdrücklichen Wunsch der Gemeindevertretung sowie der
Mehrheit der Bürger und tatsächlichen Verflechtungsbeziehungen (insbesondere
Wirtschaft, Dienstleistungen, Schulbesuch) entsprach und diese kleine,
wirtschaftlich und finanziell schwache Gemeinde für den Beschwerdeführer,
soweit ersichtlich, keinen spürbaren Verlust bedeutet.
(3) Im wesentlichen entsprechend ist auch
das Verhältnis der meisten Gemeinden des früheren Amtes Fahrland zur
benachbarten Stadt Potsdam.
So entwickeln die Gemeinden Marquardt,
Satzkorn und Uetz-Paaren gemeinsam auf ca. 76 ha Fläche ein über den eigenen
Bedarf hinaus angelegtes „überregionales Gewerbe- und Fachmarktzentrum für
alle Branchen: Handel, Gewerbe und Dienstleistung“ („Friedrichspark“) in
Konkurrenz zu Planungen und Entwicklungen in den nördlichen Stadtteilen
Potsdams. Die Landeshauptstadt hat gegen dieses Gewerbegebiet allerdings in
der Vergangenheit mit Erfolg eigene Rechtspositionen geltend gemacht.
Ähnlich verhält es sich mit den Bestrebungen der landesweit einwohnerbezogen
am höchsten verschuldeten Gemeinde Fahrland, drei mit außerordentlich hohem
Aufwand erschlossene große Baugebiete auszulasten. Auch diese Gemeinden
haben sich in den unmittelbaren Potsdamer Wirtschaftsraum eingeflochten und
ziehen erhebliches Leistungspotential des Potsdamer Stadtgebietes ab bzw.
erstreben dies nachdrücklich.
Eine enge räumliche Verflechtung hat der
Gesetzgeber zutreffend seiner Entscheidung zur Eingliederung der Gemeinden
Neu Fahrland, Fahrland und Groß Glienicke nach Potsdam zugrundegelegt. So
ist die den bisherigen Amtssitz verkörpernde Gemeinde Neu Fahrland
unmittelbar baulich mit Potsdam verknüpft. Eine Brücke der vielbefahrenen
Bundesstraße 2 über ein schmales Gewässer verbindet Neu Fahrland mit dem
Potsdamer Stadtteil Nedlitz. Die Bebauung reicht auf beiden Seiten bis an
die Brücke heran. Zugleich ist der Ortsteil Krampnitz der Gemeinde Fahrland
mit seiner an die Gemarkungsgrenze heranreichenden Bebauung auf die Gemeinde
Neu Fahrland orientiert und nimmt mit dieser an der engen Anbindung an
Potsdam teil. Auch die Umstände, daß die Gemeinden Fahrland und Neu Fahrland
einst aus derselben Gemeinde hervorgegangen sind und bereits diese frühere
Gemeinde Fahrland in den Jahren 1938 bis 1952 nach Potsdam eingemeindet war,
zeigen besondere Gemeinsamkeiten. Dafür, daß der Gesetzgeber dem
ausdrücklichen Willen der Gemeinden Neu Fahrland und Groß Glienicke und der
Mehrheit ihrer Bürger, nach Potsdam eingemeindet zu werden, nachgeben
durfte, spricht des weiteren ihre Lage an der Bundesstraße 2, die den
Potsdamer Norden mit Berlin verbindet. Die Straße ist zugleich die einzige
Zuwegung zum Potsdamer Stadtteil Sacrow. Die Gebietsanbindung dieser auf
einer Halbinsel gelegenen Exklave zu den übrigen Potsdamer Stadtteilen zu
erreichen, durfte der Gesetzgeber als einen Gesichtspunkt des öffentlichen
Wohls in seine Abwägung einbeziehen. Die Lage auch der Gemeinde Fahrland an
dieser Verbindungsstraße sprach dafür, diese Gemeinde wie die
Nachbargemeinden Neu Fahrland und Groß Glienicke zu behandeln.
(4) Ebensowenig ist von Verfassungs wegen
zu beanstanden, daß der Gesetzgeber leitbildgerecht die Gemeinden des Amtes
Fahrland - ausgenommen die Gemeinde Seeburg - im besonderen deswegen nach
Potsdam eingegliedert hat, weil die dauerhafte Leistungsfähigkeit der
Gemeinde Fahrland und zugleich des Bereichs des früheren Amtes für sich
genommen nicht gesichert war und auch ein Zusammenschluß Fahrlands mit
anderen Umlandgemeinden insoweit voraussichtlich nicht zu einer sinnvollen
Lösung geführt hätte (vgl. 2. c) Satz 5 Regelbeispiel dd) des Leitbildes).
Angesichts der außerordentlich hohen Verschuldung der Gemeinde Fahrland und
der schwachen Finanz- und Wirtschaftslage der weiteren Gemeinden des Amtes
Fahrland durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß vor allem die Gemeinde
Fahrland, mit ihr aber auch die weiteren Gemeinden des Amtes keine dauerhaft
leistungsfähige und eigenständige Gemeinde in unmittelbarer Nachbarschaft
der Landeshauptstadt bilden konnten. Seine weder vom Beschwerdeführer noch
von der Gemeinde substantiiert in Zweifel gezogene Berechnung ergab selbst
für einen Zusammenschluß Fahrlands mit den Gemeinden Marquardt, Satzkorn und
Uetz-Paaren eine ganz außerordentliche Verschuldung von fast 18.000 DM je
Einwohner (absolut: 88,4 Mio. DM). Demgegenüber konnte der Gesetzgeber auf
statistische Untersuchungen verweisen, wonach bereits ein Schuldenstand von
1.500 DM je Einwohner ein erhebliches Haushaltsrisiko für Gemeinden mit bis
zu 5.000 Einwohnern darstellt. Der Zusammenschluß auch mit den Gemeinden Neu
Fahrland, Groß Glienicke und Seeburg hätte nach der nicht unplausiblen
Ansicht des Gesetzgebers an diesen Verhältnissen und der stark negativen
Prognose nichts Entscheidendes zu ändern vermocht. Dabei hat der Gesetzgeber
auch erwogen, ob ein Zusammenschluß mit Gemeinden außerhalb des Amtes - und
gegebenenfalls zugleich des Landkreises - vorzuziehen sei. Daß er eine
solche Lösung - außer für die im nordöstlichen „Zipfel“ des Amtsgebiets
gelegene Gemeinde Seeburg - mit Rücksicht auf im Amt und nach Potsdam
ausgeprägte, darüber hinaus jedoch fehlende Verflechtungen ablehnte, ist
nicht zu beanstanden.
(5) Als weiteren Aspekt der
Stadt-Umland-Problematik durfte der Gesetzgeber im Falle Golms und der
Gemeinden des Amtes Fahrland auf den jahrelangen Bevölkerungsrückgang und
auch zuletzt nur langsamen Bevölkerungsanstieg in Potsdam Bezug nehmen, der
mit einem starken Anstieg der Einwohnerzahlen der meisten (außer Marquardt
und Uetz-Paaren) nun nach Potsdam eingegliederten Umlandgemeinden
korrespondierte. So ist der Anstieg der Einwohnerzahl der Gemeinden um
mindestens 30 % (Neu Fahrland), zumeist aber auf deutlich mehr als das
Doppelte binnen zehn Jahren ein typisches Element der Suburbanisierung, die
der Gesetzgeber als bewältigungsbedürftig ansehen darf.
Intensive Verflechtungen der Gemeinden des
Amtes Fahrlands - mit Ausnahme Seeburgs - und der Gemeinde Golm mit Potsdam
zeigen sich auch in den vom Gesetzgeber ermittelten hohen Zahlen der
Arbeitspendler, die aus diesen Gemeinden nach Potsdam fahren. Das sind
beispielsweise 562 Pendler allein aus Fahrland und 400 aus Golm, während nur
eine viel kleinere Zahl Beschäftigter in andere Gemeinden des Amtes bzw. des
Landkreises fährt. Ebenso bezeichnend ist der Besuch weiterführender Schulen
in Potsdam durch eine Mehrzahl (bis zu 85 %) der Schüler aus Golm und dem
Bereich Fahrland.
Der Gesetzgeber berücksichtigte ferner
beanstandungsfrei, daß die landes- und regionalplanerisch angestrebte
Entwicklung und Stärkung der Landeshauptstadt - bedingt durch bereits
vorhandene Bebauung, naturräumliche Gegebenheiten („Havelinsel“) und
Beschränkungen erheblicher Flächen der Stadt durch den Status als
Weltkulturerbe - nur noch im westlichen (Golm) und nördlichen Umland
realisiert werden kann. Potsdamer Entwicklungsmaßnahmen und Planungen zielen
dementsprechend wesentlich darauf, die Stadt im nördlichen Raum in der
Verbindung von Wohnen, Gewerbe und Wissenschaft weiter zu stärken, wodurch
die bauliche und funktionale Verflechtung ausgenutzt und weiter intensiviert
sowie Konflikte unter einheitliche Verwaltung gelöst werden können.
(6) Schließlich ist auch die Eingliederung
der Gemeinde Seeburg in die im Landkreis Havelland gelegene Nachbargemeinde
Dallgow-Döberitz von Gründen des öffentlichen Wohls getragen. Der
Gesetzgeber ist von dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ansatz
ausgegangen, daß es notwenig sei, die brandenburgische Gemeindestruktur im
Umland regionaler Zentren zu ändern (vgl. 2. c) und 2. d) aa) und bb) des
Leitbildes, LT-Drucksachen 3/4882, S. 14 f. und 3/4883, S. 20 f.). Dazu
gehörte die Auflösung und Neugliederung des bisherigen Amtes Fahrland,
dessen Gemeinden - mit Ausnahme Seeburgs - nach Potsdam eingemeindet wurden.
Daß der Gesetzgeber hinsichtlich der in einer extremen Randlage des Amtes
und des Kreises befindlichen Gemeinde Seeburg zu der Auffassung gelangte,
die Stadt-Umland-Verflechtung und -Problematik in Bezug auf Potsdam bestehe
insoweit nicht in vergleichbarer Weise wie bei den anderen Gemeinden des
Amtes Fahrland, ist nachvollziehbar. Der Gesetzgeber hat beanstandungsfrei
festgestellt, daß die ansonsten stark durch das angrenzende Berlin bestimmte
Gemeinde Seeburg zwar die Grund- und Realschule in der südlichen
Nachbargemeinde Groß Glienicke nutzt, aber zugleich im Einzugsbereich der im
Nachbarkreis Havelland annähernd gleich entfernten Stadt Falkensee liegt und
sich gemeinsam mit ihrer ebenfalls im Landkreis Havelland liegenden
Nachbargemeinde Dallgow-Döberitz insbesondere um die Entwicklung des
angrenzenden Konversionsgebiets Döberitzer Heide bemüht. Ein maßgeblicher
Zusammenhang mit der Stadt Potsdam bzw. den anderen Gemeinden des bisherigen
Amtes Fahrland - außer Groß Glienicke - war nicht festzustellen und ist auch
vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Danach durfte der Gesetzgeber
davon absehen, auch die Gemeinde Seeburg nach Potsdam einzugemeinden und
konnte dem Wunsch der Gemeindevertreter und Bevölkerungsmehrheit Seeburgs
sowie der Gemeindevertretung von Dallgow-Döberitz entsprechen, Seeburg in
diese Gemeinde einzugliedern. Damit entsprach der Gesetzgeber zugleich dem
verfassungsrechtlich unbedenklichen Ziel, Verwaltungseinheiten annähernd
gleicher Leistungskraft (Ziffer 2. d) bb) des Leitbildes) zu schaffen. Nach
dem Leitbild 2. a) dd) Sätze 2 und 3 wollte der Gesetzgeber im Zuge der
durch die Ämterbildung bedingten Neugliederungen in dichter besiedelten
Landesteilen amtsfreie Gemeinden von deutlich mehr als 5.000 Einwohnern
anstreben. Demgemäß wurde mit der Eingliederung Seeburgs in die amtsfreie
Gemeinde Dallgow-Döberitz deren Einwohnerzahl von (nach dem Stand des Jahres
2001) 5.500 auf ca. 6.700 erhöht und eine amtsfreie Gemeinde mit einer bis
dahin für den engeren Verflechtungsraum unterdurchschnittlichen
Einwohnerzahl gestärkt.
cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen
sind die Eingliederung der zehn Gemeinden in die Stadt Brandenburg an der
Havel bzw. nach Potsdam oder in die Gemeinde Dallgow-Döberitz und die
dadurch bedingten Kreisgebietsänderungen nicht offensichtlich ungeeignet.
Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer
Bereinigung von Strukturproblemen im Stadt-Umland-Bereich der Städte
Brandenburg an der Havel und Potsdam durch jeweils die Zusammenführung in
einem einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.
dd) Die durch die
Gemeindeneingliederungen bedingten Kreisgebietsänderungen sind
nicht unverhältnismäßig.
(1) Sie verstoßen nicht gegen den
Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. Der Gesetzgeber darf im Interesse
der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung in
den Bestand und Gebietszuschnitt der Gemeinden und Gemeindeverbände
eingreifen. Nicht erforderlich ist eine von diesem Zweck getragene
Neugliederungsmaßnahme nur dann, wenn Alternativlösungen zur Verwirklichung
der Neugliederungskonzeption offensichtlich gleichermaßen geeignet und
zugleich von geringerer Eingriffsintensität sind als die gesetzliche
Maßnahme (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 14.
Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - und vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, a.a.O.,
sowie Beschluß vom 10. März 2005 - VfGBbg 111/03 -).
(2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und
Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise
gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren
Ergebnis gelangt.
(a) Er hat zutreffend erkannt, daß sich
die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme nicht ebenso gut durch
interkommunale Zusammenarbeit bewältigen lassen. Interkommunale
Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder
Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder
durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise
jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem
ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen
auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale
Zusammenarbeit schwächer und instabiler. Zudem birgt die Zugehörigkeit der -
mit Ausnahme Seeburgs - neun eng mit Potsdam bzw. der Stadt Brandenburg an
der Havel verflochtenen Gemeinden zu einem den kreisfreien Städten u.a. im
Hinblick auf die Verwaltungsorganisation gleichrangig gegenüberstehenden
Landkreis bei jeweils eigenen unteren Landesbehörden ein gesteigertes
Potential für Abstimmungsprobleme.
(b) Zu den das Kreisgebiet ändernden
Eingliederungen gibt es auch im übrigen keine zur Erreichung des
gesetzgeberischen Ziels ebenso geeignete und leitbildgerechte Alternative.
(aa) Die gesetzlichen Eingliederungen nach
Brandenburg an der Havel, Potsdam bzw. Dallgow-Döberitz sind auch im
Hinblick auf die Änderung kommunaler Grenzen mit den Leitbildbestimmungen
vereinbar. Nach Ziffer 2. d) aa) des Leitbildes sollen zwar Kreisgrenzen
grundsätzlich Bestand haben. Zugleich ist jedoch vorgesehen, daß sie in
Ausnahmefällen im Gemeinwohlinteresse verändert werden dürfen. Als
Ausnahmefall ausdrücklich bezeichnet ist insbesondere, wenn der die
Kreisgrenzen überschreitende Zusammenschluß zur Bewältigung von
Stadt-Umland-Problemen beiträgt (Ziff. 2. d) aa) Satz 2 des Leitbildes).
Einen solchen Fall hat der Gesetzgeber hier in nicht zu beanstandender Weise
angenommen.
Bei Stadt-Umland-Verflechtungen und
-Problemen ist der jeweilige Zusammenschluß zu einer Gemeinde - die
Eingliederung in den Zentralort - vom Leitbild des Gesetzgebers als
Regelfall vorgesehen (Ziffern. 2 c) und 2. a) aa) und bb) des Leitbildes)
und die Umsetzung dessen in der ständigen Rechtsprechung des
Landesverfassungsgerichts grundsätzlich als beanstandungsfrei angesehen
worden. Die Eingemeindung der - außer Seeburg - neun im Landkreis
Potsdam-Mittelmark liegenden „Vororte“ in die kreisfreien Städte Brandenburg
an der Havel bzw. Potsdam beruht auf der gleichen Problemstruktur, nur mit
der Begleitfolge, daß zwangsläufig Kreisgrenzen überschritten werden. Die
Annahme des Gesetzgebers, daß sie jeweils in nicht geringem Maße zur
Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen beiträgt und daher gerechtfertigt
sei, ist nicht zu beanstanden. Im einheitlichen Verwaltungsraum können
wesentlich geringere Abstimmungsprobleme bei der innerörtlichen
Interessenkoordinierung sowie eine stets die Bedürfnisse und die harmonische
Entwicklung des gesamten Gemeinde- bzw. Stadtgebietes (vgl. § 1 Abs. 2 Sätze
2 und 3, § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO -) im Blick behaltende Planung
erwartet werden.
Die Möglichkeit, die Gemeinde Seeburg als
einzige des früheren Amtes Fahrland im beschwerdeführenden Landkreis zu
belassen, durfte der Gesetzgeber ausschließen im Hinblick auf die nach der
Eingliederung der übrigen Gemeinden nach Potsdam entstehende
Exklavensituation Seeburgs - umgeben von Berlin, Potsdam und dem Landkreis
Havelland - und die dabei durch das gesamte Potsdamer Stadtgebiet bestimmte
weite Entfernung zu den nächstgelegenen Gemeinden des Landkreises
Potsdam-Mittelmark.
Aus denselben Gründen durfte der
Gesetzgeber auch Amtsgrenzen ausnahmsweise (Ziffer 2. d) bb) Satz 2 des
Leitbildes) überschreiten (s. auch Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschlüsse vom heutigen Tage - VfGBbg 123/03, 142/03, 34/04 -
u.a.).
(bb) Leitbildgerecht wäre es - abgesehen
von der außerordentlich schlechten Finanzlage der Gemeinde und des Bereichs
Fahrland - grundsätzlich auch, innerhalb der Grenzen des Landkreises (Ziffer
2. d) aa) Satz 1, 2. Halbsatz des Leitbildes) sowie, mit Ausnahme Golms,
auch innerhalb des bisherigen Amtsgebiets (Ziffer 2. d) bb) des Leitbildes)
jeweils einen Gemeindenzusammenschluß in den Bereichen Emster-Havel, Werder
und Fahrland vorzunehmen. Eine solche Neugliederung ließe aber die
Stadt-Umland-Problematik im Bezug zu den jeweils benachbarten Städten
Brandenburg an der Havel und Potsdam unbewältigt.
(c) Der Gesetzgeber hat auch die Belange
des Beschwerdeführers hinreichend in die Abwägung einbezogen.
Er hat die finanziellen Auswirkungen -
deutlich günstiger als der Beschwerdeführer - prognostiziert. Dies stellt
sich nicht als fehlerhaft dar. Der Gesetzgeber durfte berücksichtigen, daß
ein Teil der Einnahmeverluste des Beschwerdeführers (insbesondere
Investitionspauschalen und Bedarfszuweisungen) darauf beruht, daß
Investitionen in den betreffenden Gemeindegebieten künftig nicht mehr vom
Beschwerdeführer zu leisten und Aufgaben entfallen sind. Der Gesetzgeber hat
auch zutreffend erkannt, daß ein nicht geringer Teil der Investitionen
insbesondere in die Infrastruktur, die der Beschwerdeführer mitfinanziert
hat, sich für ihn nicht als verloren, sondern nach wie vor vorteilhaft
erweist, indem diese die kreisfreien Städte mit dem kreisangehörigen Raum
verflechten. Überdies durfte der Gesetzgeber auch für gewichtig erachten,
daß ihrerseits die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam, insbesondere
veranlaßt durch die hohe Zahl der Berufspendler, Investitionen in die
Infrastruktur geleistet haben, die gerade auch dem Beschwerdeführer zugute
kamen. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber
Einnahmeausfälle sowie Verluste an Einwohnerzahl und Wirtschaftskraft, die
den Beschwerdeführer zwar nicht unerheblich, aber auch nicht bestands- oder
wesentlich funktionsgefährdend treffen, in Kauf nimmt, um zugleich einen
fortgeschrittenen Suburbanisierungs- und Destabilisierungsprozeß aufzufangen
bzw. eine Stärkung der für die polyzentrale Landesentwicklung wichtigen
Oberzentren Brandenburg an der Havel und Potsdam mit ihren Wirkbereichen
gegenüber dem Berliner Wirtschaftsraum zu erreichen (vgl. Ziff. 2. d) dd) 1.
Halbsatz des Leitbildes i.V.m. Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I -
Zentralörtliche Gliederung - GVBl. II 1995, 474). Der Beschwerdeführer
bleibt mit einer Einwohnerzahl von ca. 198.000 Einwohnern (unmittelbar nach
der Ausgliederung der zehn Gemeinden; zum 31. Dezember 2003 bereits wieder
über 201.000 Einwohnern, Quelle: Statistisches Jahrbuch Land Brandenburg
2004) der mit weiterem Wachstum bevölkerungsstärkste und nach der Fläche
zweitgrößte Kreis des Landes Brandenburg. Auch die - vorsichtigere -
Prognose des Beschwerdeführers geht davon aus, daß im Landkreis künftig
230.000 Einwohner leben werden. Daß gemäß den Ausführungen des Landrates in
der Anhörung vor dem Innenausschuß (Ausschußprotokoll 3/648, S. 76) der
Beschwerdeführer zur finanziellen Kompensation nun „in die Richtung gedrängt
werde, wie andere Landkreise eine wesentlich höhere Kreisumlage erheben zu
müssen“ - nämlich um ca. 3 bis 4 % erhöht -, während er bislang auf den
niedrigen Satz der Kreisumlage „immer stolz“ gewesen sei, läßt die
Eingliederungen und ihre Folgen nicht als unangemessene Belastung des
Beschwerdeführers erscheinen. Zudem durfte der Gesetzgeber berücksichtigen,
daß der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht nicht nur prosperierende
Standorte (Wust, Golm) verliert, sondern daneben erheblicher Belastungen in
Gestalt mehrerer stark verschuldeter Gemeinden des Amtes Fahrland - unter
ihnen die im Landesdurchschnitt am höchsten verschuldete Gemeinde Fahrland -
enthoben wird. Einem vom Beschwerdeführer befürchteten Überhang an Personal
der Kreisverwaltung infolge der Ausgliederung der zehn Gemeinden, der
sozialverträglich erst im Laufe von fünf Jahren abgebaut werden könnte,
durfte der Gesetzgeber im Blick auf die Möglichkeit, daß bei Bedarf Personal
von den aufnehmenden Körperschaften übernommen werden kann, geringes Gewicht
beimessen, zumal - negative wie positive - Veränderungen in der
Aufgabenwahrnehmung und im Personalbedarf häufige Begleiterscheinung von
Rechtsänderungen sind und gerade auch Personaleinsparungen in der
Kommunalverwaltung der Kostensenkung und höherer Effizienz entsprechen.
Schließlich durfte der Gesetzgeber auch statt einer schlicht auf die
Einwohnerzahl bezogenen Personalbedarfsrechnung des Beschwerdeführers eine
Orientierung am - im wesentlichen fortbestehenden - breiten Aufgabenprofil
der Kreisverwaltung für maßgeblich ansehen und daher von einem geringeren
Personalüberschuß ausgehen.
(d) Für einen gegebenenfalls auch für den
Beschwerdeführer rügefähigen Verstoß des Gesetzgebers gegen sein
Neugliederungssystem ist nichts ersichtlich.
Das gesetzgeberische Leitbild sieht vor,
daß die Stadt-Umland-Problematik regelmäßig durch Eingliederung von
Umlandgemeinden gelöst bzw. gemildert werden soll (u.a. Ziff. 2. a) bb) und
Ziff. 2. c) Sätze 2 und 3 des Leitbildes). Dem entsprechen die hier
gegenständlichen Eingemeindungen. Ersichtlich nur ersatzweise im Sonderfall
des unmittelbaren Umlandes von Berlin - wie hier im Fall Seeburgs -, in dem
eine länderübergreifende Eingemeindung schon aus Gründen der Hoheitsbefugnis
und Politik außerordentlich schwierig zu realisieren wäre, und in Fällen
ohne Zentralort-Umland-Problematik hat der Gesetzgeber sein Leitbild auf
die Stärkung der neugebildeten bzw. verbleibenden Gemeinden und Ämter
orientiert, indem Einheiten mit deutlich mehr als 5.000 Einwohnern
angestrebt werden (Ziff. 2. a) letzter Absatz, Satz 2 und Ziff. 2. b) bb)
Satz 2 des Leitbildes). Diese Differenzierung des Gesetzgebers nach den
Strukturkennziffern der unterschiedlichen Landesräume (etwa
Bevölkerungsdichte, Siedlungsdichte, Besiedlungsgrad, durchschnittliche
Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, Arbeitslosenquote
bzw. Pendlerverkehr von und nach Berlin) ist verfassungsrechtlich
ebensowenig zu beanstanden (vgl. für den engeren Verflechtungsraum:
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung seit
Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow]) wie das
vorrangige Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und
Wirtschaftsraums im Umfeld brandenburgischer Städte.
Auch ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, daß der Gesetzgeber nicht den ähnlich nahe wie die Gemeinde
Wust an der Gemarkungsgrenze zur Stadt Brandenburg an der Havel gelegenen
Stadtteil Briest der dem Amt Beetzsee angehörigen Stadt Havelsee aus dieser
Stadt aus- und in die Stadt Brandenburg an der Havel eingegliedert hat. Der
Gesetzgeber hat im Fall dieser früher einmal selbständigen Gemeinde Briest
und des leitbildgerechten Amtes Beetzsee keine vergleichbar intensiven
Verflechtungsbeziehungen gesehen wie zwischen der Stadt Brandenburg an der
Havel und der Gemeinde Wust. Umstände, die für eine andere Einschätzung
sprächen, haben weder der Beschwerdeführer noch die Gemeinde Wust
vorgetragen.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß
der Gesetzgeber der finanziellen Lage der Gemeinde Fahrland für seine
Entscheidung höheres Gewicht beigemessen hat als bei der Neugliederung im
Raum Emster-Havel bzw. Groß Kreutz. Ein Extremfall, wie ihn der Gesetzgeber
bei der landesweit am stärksten verschuldeten Gemeinde Fahrland (vgl.
Beschluß des Verfassungsgerichts vom heutigen Tage - VfGBbg 142/03 -) zu
berücksichtigen hatte, lag andernorts nicht vor.
ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des
Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.
Der Gesetzgeber hat im Blick gehabt, daß
bei Mehrfachgliederungen in kürzeren Zeiträumen, bei einem „Hin und Her“ der
gebietlichen Zuordnung, unter Gesichtspunkten eines Vertrauensschutzes ggf.
höhere Anforderungen an das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Wohls zu
stellen wären. Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung
nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und
Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um
eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist
sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken
Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen
ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte
und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl,
Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl.
LT-Drucksachen 3/4880, S. 51 ff.; 3/4882, S. 51 ff.; 3/4883, S. 57 ff.; vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 -
VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA). Überdies lag der Maßnahmezweck des
Gesetzgebers, soweit der Beschwerdeführer betroffen ist, nicht in einer
Kreisgebietsreform. Sein betreffendes Konzept aus dem Jahr 1993 hat er nicht
revidiert. Der Gesetzgeber vollzog lediglich und ausnahmsweise eine
Konsequenz der Gemeindegebietsänderung, die er für erforderlich ansehen
durfte. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen insbesondere des
Beschwerdeführers vor dem Hintergrund nur geringes Gewicht beimaß, daß
frühere Gemeindeeingliederungen nach Brandenburg an der Havel bzw. Potsdam
nur erst Wünsche der betreffenden Gemeinden und gegebenenfalls der damaligen
Landkreise nachvollzogen, so daß der Prozeß erforderlicher
Gemeindeneugliederungen - ggf. auch gegen den Willen der Gemeinden und
Gebietskörperschaften - infolge der weiteren strukturellen
Gebietsentwicklung nicht als dauerhaft abgeschlossen anzusehen war.
C.
Das Verfassungsgericht hat
einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22
Abs. 1, 2. Alt. VerfGGBbg.
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