In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Schöneiche bei Berlin,
vertreten durch den Bürgermeister,
Brandenburgische Straße 40,
15566 Schöneiche bei Berlin,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Dr. W.,
gegen § 8 des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 vom 17. Dezember 2003 (GVBl I, S. 331),
geändert durch das Änderungsgesetz vom 05. April 2004 (GVBl I, S. 76),
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse und Prof. Dr. Schröder
am 18. Mai 2006
b e s c h l o s s e n :
Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird
teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den
Ansatz zur Ermittlung des Finanzbedarfs nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
für das Jahr 2004.
I.
1. Durch das Gesetz zur Regelung der
Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im
Haushaltsjahr 2004 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 - GFG 2004 -) vom 17.
Dezember 2003 (GVBl. I 331) stellt das Land den Gemeinden und Landkreisen
u.a. 25,3 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sowie der Landessteuern
einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisung
zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Mittel, die sich auf dieser
Grundlage und nach Maßgabe weiterer Vorschriften ergeben, werden in Form von
allgemeinen Zuweisungen (§§ 6 - 16), insbesondere Schlüsselzuweisungen, und
als investive Zuweisungen (§ 17) den Kommunen zugeteilt.
Die Schlüsselzuweisungen werden nach
Bedürftigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften verteilt. Um
festzustellen, ob eine Gemeinde in diesem Sinn bedürftig ist, wird zunächst
mit Hilfe der Ausgangsmeßzahl der fiktive Finanzbedarf einer Gemeinde
errechnet. Zu diesem Zweck wird zunächst ein Hauptansatz gebildet. Zu dessen
Bestimmung wird die Einwohnerzahl der Gemeinde mit einem Vomhundertsatz
multipliziert, der je nach der Größe der Gemeinde gestaffelt zwischen 100 %
und 128 % beträgt und zwischen einzelnen Staffelstufen linear ansteigt (§ 8
Abs. 3). Für die kreisfreien Städte beträgt der Ansatz 138 %. Alternativ
bestimmt sich der Hauptansatz nach der Feststellung einer Kommune als
Mittel-, Grund- oder Kleinzentrum, sofern dies einen für die Kommune
günstigeren Vomhundertsatz ergibt (§ 8 Abs. 4). Zu dem Hauptansatz wird der
Soziallastenansatz, die gewichtete Anzahl der seit mehr als 12 Monaten
arbeitslosen Einwohner (§ 8 Abs. 5), addiert. Haupt- und Soziallastenansatz
zusammen bilden den Gesamtansatz. Dieser wird mit einem einheitlichen
Grundbetrag multipliziert, der sicherstellt, daß die gesamte insoweit zur
Verfügung stehende Finanzmasse verbraucht wird. Der so errechnete Betrag ist
die Ausgangsmeßzahl.
Der Ausgangsmeßzahl wird die
Steuerkraftmeßzahl gegenübergestellt. Die Steuerkraftmeßzahl errechnet sich
aus der Grundsteuer, der Gewerbesteuer und den Gemeindeanteilen an der
Einkommen- und der Umsatzsteuer.
Eine Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen,
wenn die Steuerkraftmeßzahl hinter der Ausgangsmeßzahl zurückbleibt. Diese
Schlüsselzuweisungen betragen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages
zwischen der Ausgangsmeßzahl und der Steuerkraftmeßzahl (§ 10).
Neben den Schlüsselzuweisungen gibt es
zweckgebundene Zuweisungen. So wird bestimmten Städten und Landkreisen eine
Theaterpauschale gewährt (§ 14); Gemeinden, Ämter und Landkreise, die Träger
von Schulen sind, erhalten einen Schullastenausgleich (§ 15). Auch diese
Zahlungen werden aus dem allgemeinen Steuerverbund geleistet, sind aber
unabhängig von der sonstigen Bedürftigkeit der Gemeinde.
Des weiteren gibt es einen Ausgleichsfonds
im Umfang von über 52 Mio. Euro, der sich zu rund 87 % aus dem allgemeinen
Steuerverbund und zu 13 % aus anderen Mitteln zusammensetzt. Er wird
insbesondere für Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Landkreise
einschließlich Zuweisungen zum Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben
und für hoch verschuldete Gemeinden bereitgestellt (§ 16).
Daneben werden aus dem Steuerverbund
investive Maßnahmen finanziert (§ 17), für deren Verteilung zum einen die
Einwohnerzahl zugrundegelegt wird, zum anderen auch konkrete Projekte, wie
investive Schwerpunktmaßnahmen der Kommunen, maßgeblich sind. Für die
Wahrnehmung übertragener Aufgaben werden 158 Mio. Euro zur Verfügung
gestellt (§ 18).
Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes
gibt es weitere Zuweisungen, insbesondere Kostenerstattung für besonderen
Aufwand bei übertragenen Aufgaben (§ 19). Die Aufteilung darüber hinaus
gewährter sonstiger Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes (§ 21) in
Höhe von 1.573.744.700 Euro nimmt der Runderlaß des Ministeriums des Innern
“Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise nach Maßgabe des Haushaltsplans
2004” vom 13. April 2004 (Amtsblatt für Brandenburg, S. 320) vor.
2. Die von der Beschwerdeführerin
angegriffene Vorschrift des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 hat folgenden
Wortlaut:
§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die kreisfreien
Städte und kreisangehörigen Gemeinden
(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde
wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen
Grundbetrag nach Absatz 6 vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird gebildet,
indem der Hauptansatz nach den Absätzen 3 und 4 und der Soziallastenansatz
nach Absatz 5 zusammengezählt werden.
(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird
errechnet, indem die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit einem Vomhundertsatz
vervielfältigt wird. Der Vomhundertsatz beträgt für eine Gemeinde
bis zu |
2.500 Einwohnern |
100 vom Hundert, |
mit |
7.500 Einwohnern |
103 vom Hundert, |
mit |
15.000 Einwohnern |
108 vom Hundert, |
mit |
35.000 Einwohnern |
118 vom Hundert, |
mit |
45.000 Einwohnern |
123 vom Hundert, |
mit |
55.000 Einwohnern |
128 vom Hundert. |
Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz
138 vom Hundert. Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde
zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den
dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine
Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(4) Sofern der Hauptansatz nach Absatz 3
keinen höheren Vomhundertsatz ergibt, beträgt der Vomhundertsatz für eine
Gemeinde,
1. die als Mittelzentrum festgestellt
worden ist,
118 vom Hundert,
2. die als Grundzentrum festgestellt
worden ist,
113 vom Hundert,
3. die als Kleinzentrum festgestellt
worden ist,
103 vom Hundert.
Für die Großen kreisangehörigen Städte
beträgt der Ansatz mindestens 123 vom Hundert.
(5) Als Soziallastenansatz werden der
einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand vom
Juni des vorvergangenen Jahres ermittelten Arbeitslosenzahlen gleich oder
größer drei, denen eine Dauer der Arbeitslosigkeit von zwölf Monaten und
mehr zu Grunde liegt, hinzugerechnet. Die Arbeitslosenzahlen werden wie
folgt angesetzt:
Dauer der
Arbeitslosigkeit |
Arbeitslosenzahl |
12 Monate bis unter 24
Monate
24 Monate und länger |
zweieinhalbfach
dreifach. |
(6) Das Ministerium des Innern setzt den
einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag
aufgebraucht wird.
3. Die Beschwerdeführerin ist eine
amtsfreie Gemeinde im engeren Verflechtungsraum um Berlin (s. Art. 1 Anlage
1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997
über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und
Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm, nachfolgend LEPro] und über die
Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]). Die im Landkreis
Oder-Spree gelegene Beschwerdeführerin grenzt im Westen an das Land Berlin.
Im übrigen ist sie von den amtsfreien Gemeinden Hoppegarten, Neuenhagen bei
Berlin, Fredersdorf-Vogelsdorf, Rüdersdorf bei Berlin (alle Landkreis
Märkisch-Oderland) und Woltersdorf (Landkreis Oder-Spree) unmittelbar
umgeben, die ebenfalls dem engeren Verflechtungsraum zugehören. Alle diese
Gemeinden verzeichneten seit dem Jahr 1990 einen erheblichen
Bevölkerungszuwachs. Ende des Jahres 2004 hatten Woltersdorf 7.570,
Fredersdorf-Vogelsdorf ca. 12.220, Hoppegarten ca. 14.370, Rüdersdorf bei
Berlin ca. 15.970, Neuenhagen bei Berlin ca. 16.150 und die
Beschwerdeführerin ca. 11.870 Einwohner (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2005
des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg). Einige
Kilometer weiter entfernt von der Beschwerdeführerin liegen die Gemeinde
Petershagen/Eggersdorf mit ca. 12.850 sowie die Städte Altlandsberg und
Erkner mit ca. 8.650 bzw. 11.830 Einwohnern. Kleinere Orte gibt es in dem
Gebiet nicht. Mit der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan
für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 02. März 1998 (GVBl
II, S. 186) setzte die Landesregierung als Gemeinden mit potentiellem
Siedlungsbereich (Typ 1) u.a. Erkner, Neuenhagen/Dahlwitz-Hoppegarten,
Rüdersdorf bei Berlin und Strausberg fest. Als weitere Siedlungsschwerpunkte
(Typ 2) befürwortete sie eine mögliche spätere Festlegung auf der Ebene der
Regionalplanung im Bereich der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree
für die Beschwerdeführerin ebenso wie für die Gemeinden
Fredersdorf-Vogelsdorf, Petershagen/Eggersdorf und Woltersdorf. Eine
entsprechende regionalplanerische Festlegung erfolgte bislang nicht. Die
Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree ordnete im Teilplan
„Zentralörtliche Gliederung der Nahbereichsstufe, Selbstversorgerorte,
Ländliche Versorgungsorte“ vom 16. Oktober 1997 (Amtlicher Anzeiger zum
Amtsblatt für Brandenburg, S. 1166) u.a. die Gemeinden Neuenhagen bei Berlin
und Rüdersdorf bei Berlin sowie die Stadt Erkner als Grundzentren mit
Teilfunktionen eines Mittelzentrums und u.a. die Stadt Altlandsberg als
Grundzentrum ein. Rüdersdorf bei Berlin und Altlandsberg bildeten
ursprünglich den Mittelpunkt eines jeweils gleichnamigen Amtes; seit Oktober
2003 sind die amtsangehörigen Gemeinden in den jeweiligen Zentralort
eingemeindet. Zentrale Orte der Nahbereichsstufe haben nach dem Teilplan die
Aufgabe, Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung des
Nahbereichs bereitzustellen (vgl. Ziff. 2.2 des Teilplans).
Selbstversorgerorte hingegen sollen zwar über eine den Grund- und
Kleinzentren vergleichbare infrastrukturelle Ausstattung und
Bevölkerungszahl verfügen, haben aber keinen eigenen Nahbereich, sind weder
Zentralort noch ihrerseits einem Zentralort zugeordnet, sondern erfüllen
ergänzende Funktionen zu den Zentralorten (vgl. Ziff. 2.3. des Teilplans).
Als Selbstversorgerorte wurden neben der Beschwerdeführerin u.a. die
Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten (seit 2003 in Gestalt der mit Hönow und
Münchehofe gebildeten Gemeinde Hoppegarten), Fredersdorf-Vogelsdorf,
Petershagen/Eggersdorf und Woltersdorf eingestuft.
Im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin
gibt es u.a. zwei Grundschulen, zwei Horte, Senioreneinrichtungen,
sozialpädagogisch betreute Jugendfreizeiteinrichtungen, fünf gemeindliche
Kindergärten, eine Kinderkrippe, drei Sporthallen, größere Sportanlagen mit
Groß- und Kleinspielfeldern, mehrere Denkmale wie Heimathaus und Speicher,
ein multifunktionales Gemeindehaus mit Musikschulteil, eine Bibliothek sowie
die ehemalige Schloßkirche, die als gemeindliche Einrichtung für Konzert-
und Theaterveranstaltungen fungiert. Der Naherholung dient der „Kleine
Spreewaldpark“.
In einer Pressemitteilung vom 04. Dezember
2003 erklärte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin, daß im Jahr 2004
Einnahmeverluste in Höhe von 1,5 Mio. Euro einträten, die sich vor allem aus
geringeren Zuweisungen des Landes und gesunkenen Einnahmen aus
Gewerbesteuern ergäben. Über weitere Ausgabenreduzierungen könne nur die
Gemeindevertretung entscheiden.
Mit Bescheid vom 26. April 2004 setzte das
Ministerium des Innern eine Schlüsselzuweisung an die Beschwerdeführerin in
Höhe von 3.004.412 Euro für das Haushaltsjahr 2004 fest. Das Ministerium
legte dabei für die Errechnung des Hauptansatzes gemäß § 8 Abs. 3 GFG 2004
einen durch die Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin bestimmten Satz in Höhe
von 105,7 v.H. zugrunde. Wegen der ihrer Ansicht nach zu geringen
Schlüsselzuweisung erhob die Beschwerdeführerin Verpflichtungsklage auf
Erlaß eines für sie günstigeren Bescheides, die beim Verwaltungsgericht
Frankfurt (Oder) anhängig ist.
Mit der am 22. September 2004
beschlossenen Nachtragssatzung 2004 glich die Beschwerdeführerin durch
Entnahme von 427.000 Euro aus ihren Rücklagen ihren Verwaltungs- und
Vermögenshaushalt aus. Auch danach verblieb ihr eine um 30.000 Euro über dem
nach der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg geforderten Mindestbestand
liegende Rücklage.
In einem Spitzengespräch der
Landesregierungen von Brandenburg und Berlin wurde im Juni 2005 verabredet,
daß die gemeinsame Landesplanung künftig strukturell vereinfacht und neu
orientiert werden solle, wobei auch das Leitbild der dezentralen
Konzentration abgelöst werden solle. Es sei vorgesehen, daß parallel zur
Leitbildentwicklung ein neues Landesentwicklungsprogramm erarbeitet wird,
das von den Regierungen und Parlamenten der Länder bis Ende 2007 beschlossen
werden könne.
II.
Mit ihrer am 12. Juli 2004 erhobenen
kommunalen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, durch
den Bedarfsermittlungsansatz des § 8 GFG 2004 in ihrem Recht auf kommunale
Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg
(LV), wie es in Art. 99 Satz 2 und Satz 3 LV näher ausgestaltet sei,
verletzt zu sein. Aus Art. 99 Satz 2 und Satz 3 LV ergebe sich, daß die
finanzielle Ausstattung den Aufgaben zu folgen habe. Daher könne von der
Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, ihr Angebot zu reduzieren, um im
Ergebnis finanziell besser dazustehen. Die Beschwerdeführerin beanstandet,
daß der Gesetzgeber für Selbstversorgerorte - anders als für Orte mit
zentralörtlichen Funktionen - keine gesonderte Regelung zur
Bedarfsermittlung im Rahmen des Hauptansatzes getroffen habe. Der
Gesetzgeber verletze das interkommunale Gleichbehandlungsgebot. Nicht zu
beanstanden sei grundsätzlich, daß größeren Gemeinden pro Einwohner ein
relativ höherer Finanzbedarf zuerkannt wird als kleineren Gemeinden. Auch
könne die Hinzuziehung planungsrechtlicher Kriterien für die
Bedarfsermittlung sachgerecht sein, wenn dadurch die Aufgabenwahrnehmung im
kommunalen Raum abgebildet werde. Nicht tragfähig sei aber, wenn die
Eigenschaft als Selbstversorgerort und weiterer Siedlungsschwerpunkt nicht
berücksichtigt werde. Zudem gebe es keinen einzigen genehmigten
Regionalplan.
Selbstversorgerorte und insbesondere die
Beschwerdeführerin erfüllten für ihre Bevölkerung und ergänzend für den
Nahbereich die Funktion eines Grundzentrums mit teilweisen Merkmalen eines
Mittelzentrums. Ihre Ausstattung orientiere sich an der Regelausstattung
vergleichbarer zentraler Orte der Nahbereichsstufe. Daher sei es geboten,
die Beschwerdeführerin Grundzentren gleichzustellen. Das Land müsse auch der
Beschwerdeführerin eine Möglichkeit, an der Finanzerhöhungsoption in der
zweiten Komponente des Hauptansatzes teilzunehmen, eröffnen. Wenn die
Beschwerdeführerin als Grundzentrum eingestuft wäre, würde sie für das Jahr
2004 um ca. 350.000 Euro höhere Schlüsselzuweisungen erhalten haben.
Im Nahbereich der Beschwerdeführerin lägen
die Orte Altlandsberg, Woltersdorf, Rüdersdorf bei Berlin, Tasdorf,
Rehfelde, Neuenhagen bei Berlin, Fredersdorf, Vogelsdorf, Münchehofe,
Bruchmühle, Dahlwitz-Hoppegarten, Hennickendorf, Herzfelde, Lichtenow,
Grünheide, Rahnsdorf und Petershagen, die zusammen über 7.000 Einwohner
hätten und die auch die Einrichtungen der Beschwerdeführerin nutzten. Die
Beschwerdeführerin habe regionale Bedeutung für den Arbeitsmarkt. Etwa 1.100
der 1.800 Arbeitsplätze im Gebiet der Beschwerdeführerin würden von
Einwohnern anderer Orte besetzt. Auf die Versorgung eines Nahbereichs könne
es nicht ankommen, da so in unzulässiger Weise von den Aufgaben abstrahiert
werde. Für einen Selbstversorgerort wie auch für Grund- und Mittelzentren
treffe in gleicher Weise zu, daß mit einem Aufgabenwachstum und höherem
Ausstattungsgrad höhere finanzielle Mehrausgaben einhergingen. Dies zeige
sich z.B. in Gestalt eines gesteigerten Verkehrsaufkommens, das zu einer
stärkeren Belastung der Gemeindestraßen führe.
Auch sei verkannt worden, daß die Lage der
Beschwerdeführerin im engeren Verflechtungsraum einen höheren Finanzbedarf
nach sich ziehe. Der Raum sei nicht nur bevorzugtes Zuzugsgebiet mit
überdurchschnittlich großem Arbeitsplatzangebot. Günstige
Standorteigenschaften und hoher Entwicklungsdruck sowie expandierende
Wohnraumbedürfnisse führten auch zu einer erhöhten Nachfrage nach
gemeindlichen Infrastruktureinrichtungen und erforderten ihren Ausbau. Die
Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf ein Gutachten des Deutschen Instituts für
Wirtschaftsforschung (DIW) vom März 2000, wonach auf einen gesonderten
Ansatz, der die Hierarchie der zentralen Orte berücksichtigt, verzichtet
werden könne, weil die Wahrnehmung zentralörtlicher Funktionen mit der
Gemeindegröße im Land Brandenburg recht gut korrespondiere und
zweckgebundene Zuweisungen außerhalb der Schlüsselzuweisungen das geeignete
Instrument seien, um die zum Teil höheren Aufwendungen der Gemeinden im
engeren Verflechtungsraum zu finanzieren.
Durch § 8 GFG 2004 werde die notwendige
finanzielle Absicherung der Aufgabenerfüllung sowie der Übernahme und
Ausführung von Selbstverwaltungsaufgaben nicht gewährleistet. Die
Beschwerdeführerin könne aus den ihr insgesamt zur Verfügung stehenden
Einnahmen ihre pflichtigen Aufgaben nicht finanzieren. Für das Jahr 2004
habe die Beschwerdeführerin ein Defizit von 1.044.300 Euro errechnet, wobei
sie einige weitere Aufgaben wie Straßeninstandsetzung, Baumschnitt und die
Kosten für Verwaltung und Kapitaldienst nicht berücksichtigt habe. Soweit
die Landesregierung die Beschwerdeführerin mit anderen Selbstversorgerorten
vergleiche und ein angebliches Einsparpotential beziffere, gehe die
Argumentation fehl, weil die Grundlagenannahmen für die Statistik nicht
offengelegt worden seien. Die Hebesätze für die Grundsteuer habe die
Beschwerdeführerin in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
Im Jahr 2005 hätten die Regierungen der
Länder Berlin und Brandenburg Grundsätze für eine neue gemeinsame
Landesplanung entworfen, mit der das Leitbild der dezentralen Konzentration
abgelöst werden solle. Daher dürfe dieses ursprüngliche Planungsziel der
Beschwerdeführerin nicht mehr als Rechtfertigungsgrund für die
Ungleichbehandlung der Gemeinden entgegengehalten werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt
festzustellen,
daß § 8 GFG 2004 vom 17. Dezember 2003 (GVBl
I S. 331), geändert durch das Gesetz zur Änderung des GFG 2004 vom 05.
April 2004 (GVBl I S. 76), mit Artikel 99 i.V.m. Artikel 97 der Verfassung
des Landes Brandenburg unvereinbar ist.
III.
Der Landtag Brandenburg, die
Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg haben
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Landesregierung macht geltend,
die kommunale Verfassungsbeschwerde sei teilweise bereits unzulässig. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe allein § 8 Abs. 4 GFG 2004.
Angesichts der von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen vielfältigen
freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben sei die Beschwerdebefugnis zumindest
sehr zweifelhaft, nämlich ob die ihr zur Verfügung stehenden Mittel derart
unzureichend seien, daß der Verwirklichung der gemeindlichen
Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen sei. Insoweit sei auch
von Bedeutung, daß die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Gewährung von
Mitteln aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 16 GFG 2004 für Bedarfszuweisungen,
insbesondere für den Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben, gestellt
habe.
Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung
der interkommunalen Gleichbehandlung sei die kommunale Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Seinen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des
Finanzausgleichs habe der Gesetzgeber eingehalten. Die Differenzierung
zwischen zentralen Orten und Selbstversorgerorten sei aufgabenadäquat und
sachgerecht. Der Zentrale-Orte-Ansatz trage dem Umstand Rechnung, daß
Zentralorte für die ihnen zugeordneten Verflechtungs- oder Nahbereiche einen
Bedeutungsüberschuß in Gestalt überörtlicher Versorgungsfunktionen
erfüllten, der einen erhöhten Finanzbedarf begründe.
Eine geringfügige Versorgungsfunktion für
die Bevölkerung des Umlandes ändere an der Einstufung als Selbstversorgerort,
auch im Falle der Beschwerdeführerin, nichts. Sofern das Vorbringen der
Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sei, daß sie sich gegen ihre
landesplanerische Einstufung als Selbstversorgerort wende, sei diese nicht
Regelungsinhalt des § 8 Abs. 4 GFG 2004 und damit nicht Gegenstand der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie sei ein Ort mit einer für die Region bedeutsamen Zahl von
Arbeitsplätzen, finde in der amtlichen Statistik keine Bestätigung, vielmehr
übersteige die Zahl der auswärtig Berufstätigen (948 Einwohner) diejenige
der aus anderen Gemeinden kommenden und im Gebiet der Beschwerdeführerin
Beschäftigten (738 Personen).
Untersuchungen in früheren Jahren hätten
ergeben, daß die Zentralitätsfunktion von Gemeinden für den Zuschußbedarf
deutlich relevant, während dies bei Selbstversorgerorten nicht der Fall
gewesen sei. Die amtlichen Jahresrechnungsstatistiken für die Jahre 2001 und
2002 bestätigten, daß der Pro-Kopf-Finanzbedarf der Grundzentren (ohne
Falkensee) um 27 % (2001) bzw. 22 % (2002) höher liege als bei den
Selbstversorgerorten (ohne Hennigsdorf). Der hohe Zuschußbedarf der
Beschwerdeführerin resultiere aus einem für Selbstversorgerorte untypischen
Einnahme- und Ausgabeverhalten. Während landesweit in den Jahren 2001 bis
2003 die kommunalen Steuereinnahmen stagnierten, habe die Beschwerdeführerin
im selben Zeitraum einen Zuwachs um 14 % verzeichnen können. Demgegenüber
seien die Ausgaben noch stärker angestiegen als die gesamten Einnahmen,
wobei der Schwerpunkt in den - anders als landesweit - gestiegenen
Personalausgaben gelegen habe. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre
Möglichkeiten, Gebühren zu erheben, nicht aus; sie habe im Jahr 2003 nur ca.
60 % des Niveaus der Gebühreneinnahmen aller Selbstversorgerorte erreicht.
Der den Ansatz nach der Einwohnerzahl
ergänzende Zentrale-Orte-Ansatz diene u.a. der Stärkung einwohnerschwächerer
Zentralorte insbesondere im äußeren Entwicklungsraum, die wegen der
rückläufigen Bevölkerung einem besonderen Anpassungsdruck ausgesetzt seien.
Selbstversorgerorte mit durchschnittlich 8.560 Einwohnern seien demgegenüber
regelmäßig einwohnerstärker als Grundzentren und verzeichneten meist einen
Bevölkerungszuwachs. Die von der Beschwerdeführerin genannten benachbarten
Städte und Gemeinden bildeten für die Beschwerdeführerin keinen Nahbereich
im Sinne des Raumordnungsrechts. Wenn die Beschwerdeführerin meine, mit
anderen Selbstversorgerorten könne sie anhand der von der Landesregierung
angeführten Daten nicht verglichen werden, stelle sie bereits ihre
Grundannahme in Abrede, allein wegen ihrer Einstufung als Selbstversorgerort
müsse ihr ein erhöhter Ansatz zuerkannt werden.
Auch erscheine es nicht erforderlich, die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Lage im engeren Verflechtungsraum pauschal zu
begünstigen. Im engeren Verflechtungsraum wie im äußeren Entwicklungsraum
gebe es jeweils besondere Herausforderungen. So gebe es häufig einerseits
wegen Bevölkerungszuwachses eine erhöhte Nachfrage nach
Infrastruktureinrichtungen, andererseits Finanzierungslücken bei infolge
Bevölkerungsrückgangs überdimensionierten Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
Zu berücksichtigen sei, daß im Jahr 2004 außerhalb des allgemeinen
Finanzausgleichs zweckgebundene Mittel in Höhe von insgesamt 1,4 Mrd. Euro
insbesondere für Infrastrukturmaßnahmen bereitgestellt worden seien.
B.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt
ohne Erfolg.
I.
Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig.
1. Die Beschwerdeführerin macht eine
Verletzung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung in Gestalt der
gemeindlichen Finanzhoheit, dem Recht auf eine angemessene
Finanzausstattung, geltend.
a) Der Sache nach will die
Beschwerdeführerin erreichen, daß sie und gegebenenfalls andere
Selbstversorgerorte zur angemessenen Erfüllung aller gemeindlichen Aufgaben
einschließlich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben eine bessere
Finanzausstattung bereits durch eine Umverteilung der vorhandenen
Schlüsselmasse im Rahmen der Vorschrift zur Ermittlung der bedarfsbezogenen
Ausgangsmeßzahl erhalten.
Gemeindliche Selbstverwaltung bedeutet die
eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft. Der Gewährleistung einer eigenverantwortlichen - auch
angemessene Handlungs- und Gestaltungsspielräume belassenden - Wahrnehmung
dieser Angelegenheiten dient die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. etwa
BVerfGE 71, 25, 36; 26, 228, 244). In diesem Sinne umfaßt die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung (so ausdrücklich Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG). Zu diesen
Grundlagen gehören auch die Zuweisungen, die eine einzelne kommunale
Gebietskörperschaft aus dem Landeshaushalt erhält. Die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in Art. 97 Abs. 3 und 99
LV geregelt; beide konkretisieren die Gewährleistung der kommunalen
Selbstverwaltung von der Finanzierungsseite her (vgl. Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE
7, 144, 155 für Art. 97 Abs. 3 LV in der Fassung vor seiner Änderung durch
das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und des
Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg vom 07. April 1999 sowie Urteil vom
16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, [insoweit nicht
abgedruckt]). Während Art. 97 Abs. 3 LV die Finanzierungsverantwortung für
auf die Kommunen übertragene staatliche Aufgaben und - nach der Änderung des
Art. 97 Abs. 3 LV durch das Gesetz vom 07. April 1999 - auch für neu
begründete pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben im einzelnen betrifft,
regelt Art. 99 LV die darüber hinausgehende Finanzierungspflicht des Landes
und die Beteiligung der Gemeinden an dem allgemeinen Steuerverbund.
b) Um die Finanzierung übertragener
staatlicher Aufgaben im einzelnen - wie sie etwa in §§ 18, 19 GFG 2004 und
insbesondere für neu begründete pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben in
eigenständigen Rechtsvorschriften geregelt ist - geht es vorliegend nicht.
Eine Verletzung des Art. 97 Abs. 3 LV macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend.
c) Soweit die Beschwerdeführerin im
Hinblick auf Art. 99 Satz 2 und Satz 3 LV vorträgt, ihr Recht auf eine zur
Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene (finanzielle Mindest-) Ausstattung
werde verletzt, fehlt ihr die Beschwerdebefugnis (1). Insoweit ist die
kommunale Verfassungsbeschwerde auch nicht hinreichend begründet (2). Zudem
steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (3).
(1) In Bezug auf eine Verletzung des Art.
99 LV gilt für die Beschwerdebefugnis nach der Rechtsprechung des
erkennenden Gerichts grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab. Die
Kommune muß geltend machen können, wegen der Befrachtung mit anderweitigen
Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei
Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr
zu verfügen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16.
September 1999, a.a.O., m.w.N.). Insoweit ist - anders als in dem am 16.
September 1999 entschiedenen Fall, in dem das Gesamtsystem des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 angegriffen worden war - nichts
ersichtlich.
Zwar sprechen die von der
Beschwerdeführerin vorgelegten ausgewählten Haushaltszahlen für eine
angespannte Haushaltslage. Die Beschwerdeführerin hat aber bereits nichts
zur erforderlichen Kausalität dargelegt, daß sie gerade wegen der
Befrachtung mit anderweitigen Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller
Einsparmöglichkeiten über keinerlei finanziellen Spielraum für ein
Mindestmaß an freiwilliger Selbstverwaltung verfüge, insbesondere ihre
angespannte Haushaltslage trotz sparsamster Wirtschaftsführung und
Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten (vgl. Urteil vom 16. September
1999, a.a.O.) bestehe.
Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber
einzelnen anhand der amtlichen Jahresrechnungsstatistiken der Gemeinden
ermittelten Vergleichswerten, die die Landesregierung im
verfassungsgerichtlichen Verfahren anführte, lediglich die
Nachvollziehbarkeit beanstandet, weil die Landesregierung ihre
Grundlagenannahmen nicht offengelegt habe, sind schon die betreffenden
Zweifel nicht ausgeräumt. Umsoweniger hat die Beschwerdeführerin ihrer -
positiven - Darlegungsobliegenheit genügt. Den konkreten Vorhalten, die
Beschwerdeführerin habe - entgegen dem Landestrend - gestiegene
Personalausgaben, ihre Ausgaben insgesamt seien noch stärker gestiegen als
ihr - deutlich über dem Landesdurchschnitt liegender - Steuerzuwachs,
hingegen habe sie weitaus weniger Gebühren eingenommen als die anderen
Selbstversorgerorte, ist die Beschwerdeführerin weder begegnet noch hat sie
dazu plausible Erklärungen abgegeben. Jedenfalls hat sie nicht dargetan, daß
sie den gemeindlichen Haushalt in sparsamster Weise geführt hat und keine
weiteren Einnahmemöglichkeiten hat.
Es obliegt im Rahmen der Finanzverfassung
den Gemeinden, die Wahrnehmung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben
- neben den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben - erforderlichenfalls bis
auf ein „Mindestmaß“ zu reduzieren, um die Aufgabenwahrnehmung insgesamt,
gegebenenfalls unter Inanspruchnahme weiterer staatlicher Zuweisungen,
finanzieren zu können. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Annahme,
daß die finanzielle Ausstattung den Aufgaben zu folgen habe und daher von
ihr nicht verlangt werden könne, ihr Angebot zu reduzieren, um im Ergebnis
finanziell besser dazustehen, trifft in ihrer Absolutheit nicht zu. Daß die
Beschwerdeführerin über keinerlei Spielraum für die Finanzierung eines
Mindestmaßes freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben und also über keine
Einsparmöglichkeiten verfügte, liegt angesichts der Vielzahl von ihr
wahrgenommener Aufgaben und betriebener bzw. unterhaltener Einrichtungen
nicht auf der Hand und ist so von ihr auch nicht behauptet, geschweige denn
dargelegt worden.
Dabei muß sich die Beschwerdeführerin auch
entgegenhalten lassen, daß es ihr für das Jahr 2004 bereits aus eigenen
ergänzenden Mitteln - nämlich durch Entnahme aus ihren Rücklagen - möglich
war, den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt auszugleichen. Die
Verwirklichung ihrer pflichtigen und freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben
im Jahr 2004 war letztlich nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Das wird noch dadurch unterstrichen, daß
es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, einen Antrag auf Gewährung von
Mitteln aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 16 GFG zu stellen. Vor allem dieser
Fonds, der Mittel teils aus der Verbundmasse, teils außerhalb ihrer
insbesondere „zum Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben“
bereitstellt, soll nach seiner Zweckbestimmung gerade in der von der
Beschwerdeführerin angesprochenen Problemlage zur Abhilfe beitragen. Hinzu
kommt, daß das Landesverfassungsgericht die Position betroffener Gemeinden
insoweit erheblich gestärkt hat, indem es zu einer entsprechenden Regelung
im Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 - teils mit einer ausdrücklichen Maßgabe
- festgestellt hat, daß diese Mittel bei entsprechender Bedarfslage der
Gemeinde zustehen und nicht zurückgezahlt werden müssen, sowie daß die
Mittel, die insgesamt für den Ausgleichsfonds zur Verfügung stehen, sofern
sie sich als nicht ausreichend erweisen, aufgestockt werden müssen (Urteil
vom 16. September 1999, a.a.O.). Dafür, daß es für die Beschwerdeführerin -
eine Bedarfslage hier einmal unterstellt - von vornherein aussichtslos
gewesen wäre, aus diesem Fonds eine wesentliche Unterstützung zu erfahren,
ist nichts ersichtlich. Überdies spricht der Umstand, daß die
Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Gewährung von Zuweisungen aus dem
Ausgleichsfonds gestellt hat, dafür, daß sie selbst von einer entsprechenden
Bedarfslage nicht ausgegangen ist.
Darüber hinaus bietet das
Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 vielfältige weitere Ansätze, staatliche
Mittel zu erlangen. Dazu gehört insbesondere, daß - zusätzlich zur
Kostenerstattung für besonderen Aufwand bei übertragenen Aufgaben
(insbesondere §§ 18, 19 GFG) - schon allein als „sonstige Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplanes“ (§ 21 GFG) für das Jahr 2004 über 1,5 Mrd. Euro
bereitstanden. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin zudem ihre
Möglichkeiten genutzt hat, Bedarfszuweisungen für investive Maßnahmen (§ 17
GFG) in Anspruch zu nehmen, hat sie nicht dargetan. Jedenfalls ist nichts
dafür ersichtlich - und auch weder behauptet noch zumindest im Ansatz belegt
- daß die Mittel nach Ausschöpfung der ihr durch das System des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 gegebenen Möglichkeiten immer noch nicht
ausreichten bzw. nicht ausgereicht hätten, um der Beschwerdeführerin ein
Mindestmaß an freiwilliger Selbstverwaltung zu gewährleisten.
(2) Insoweit fehlt der kommunalen
Verfassungsbeschwerde auch eine hinreichende Begründung. Gemäß § 20 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) muß die
Beschwerdeführerin zur Begründung wenigstens umrißhaft einen Sachverhalt
mitteilen, demzufolge eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen
verfassungsmäßigen Rechten in Frage kommt (Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluß vom 18. August 2005 - VfGBbg 41/05 -). Insbesondere
genügt es grundsätzlich nicht, auf eine Norm (§ 8 GFG) des - anders als in
dem das gesamte System des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 betreffenden
Verfahren (Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.) - allein insoweit
angegriffenen Gesetzes zu verweisen und die Darlegungen darauf zu
beschränken, daß diese Norm keine hinreichende Finanzausstattung für
die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben im allgemeinen gewährleiste. Die
Beschwerdeführerin hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, mit
welchen weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes - vor allem § 16 GFG 2004,
aber auch §§ 17 ff. GFG 2004 - die angegriffene Norm im Zusammenhang steht,
die gegebenenfalls eine Ergänzung bzw. Kompensation im Falle ansonsten
unzureichender Finanzausstattung leisten sollen oder entsprechende
Auswirkungen haben können (vgl. VerfG MV, Urteil vom 26. Januar 2006 -
LVerfG 15/04 -, DÖV 2006, 340). Dies ist jedoch auch nicht ansatzweise
geschehen.
(3) Überdies steht der Zulässigkeit der
kommunalen Verfassungsbeschwerde insoweit auch der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Dieser gilt für Kommunalverfassungsbeschwerden zwar
nur in abgeschwächter Form (vgl. Verfassungsgericht für das Land
Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LKV 2002, 323;
Urteil vom 20. März 2003 - VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146 m.w.N.; Beschluß
vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 71/03 EA -, LKV 2004, 319). Auch eine
unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichtete kommunale
Verfassungsbeschwerde kann unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität
unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Abhilfe bzw.
einen wirkungsvollen Rechtsschutz - gegebenenfalls zunächst durch Anrufung
der Fachgerichte - erlangen kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002, a.a.O.). Danach obliegt es dem
Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichts immerhin die
naheliegenden rechtlichen Möglichkeiten insoweit wahrzunehmen, wie sie
geeignet sind, eine etwaige Grundrechtsverletzung effektiv zu verhindern
oder zu beseitigen.
Dies beinhaltet hier jedenfalls, vor der
Geltendmachung einer unzureichenden Finanzausstattung durch eine Norm des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 zunächst die durch dieses Gesetz - gerade
für betreffende Bedarfsfälle in Gestalt des Ausgleichsfonds gemäß § 16 GFG -
bereitgestellten Finanzmittel in Anspruch zu nehmen bzw. Zuweisungen zu
beantragen, um eine Bedarfslage zu beseitigen und die kommunale
Verfassungsbeschwerde entbehrlich zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob von
der Beschwerdeführerin auch zu erwarten ist, daß sie einen abgelehnten
Antrag auf Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds zunächst gerichtlich
durchzusetzen versucht, bevor sie - möglicherweise nach Wiedereinsetzung in
die versäumte Frist - kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz
erheben darf. Sie hat bereits die ihr ohne weiteres mögliche - und für einen
Bedarfsfall keineswegs von vorn herein aussichtslose - Ausgangshandlung
nicht vorgenommen, indem sie es unterließ, einen Antrag gemäß § 16 GFG 2004
zu stellen.
2. Hingegen ist die Beschwerdeführerin
beschwerdebefugt, soweit sie Art. 99 Satz 2 und 3 LV mit Blick auf das
interkommunale Gleichbehandlungsgebot durch § 8 GFG 2004 als verletzt rügt.
Verfassungsrechtlich verbürgt ist nicht nur das Recht auf eine angemessene
Finanzausstattung. Vielmehr ergeben sich aus der Verfassung Anforderungen
auch an das „Verteilungssystem“ (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LVerfGE 13, 159
und Beschluß vom 16. September 1999, a.a.O.). Aus Art. 99 Satz 1 und 2 LV
folgt in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, der als Teil des
Rechtsstaatsgebotes auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander gilt
(vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September
1999, a.a.O. sowie Urteil vom 20. Januar 2000 – VfGBbg 53/98 und 3/99 -,
LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 3, 20; s. weiter BVerfGE 83, 363, 393; VerfGH
NW, DVBl 1999, 391; DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, NVwZ-RR 1998, 604; VerfG
MV, Urteil vom 11. Mai 2006 - LVerfG 1/05, 5/05, 9/05 -), das Verbot,
bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder
zu bevorzugen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die
angegriffene Regelung der Begünstigung von Zentralorten unter diesem
Gesichtspunkt mit der Landesverfassung nicht vereinbar ist.
3. Soweit die Beschwerdebefugnis reicht,
besteht für die kommunale Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis
ungeachtet dessen, daß es um das Gemeindefinanzierungsgesetz für das Jahr
2004 geht und das Haushaltsjahr 2004 bereits abgelaufen ist. Die Regelungen
des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 bilden auch über das Haushaltsjahr
2004 hinaus die Rechtsgrundlage für die den Kommunen und Landkreisen
zugeflossenen Mittel und für den Ausgleich etwaiger Zuviel- und
Minderleistungen. Unabhängig davon ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die
kommunale Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb gegeben, weil die den
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffende Regelung in ähnlicher
Gestalt (§ 8 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den
Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg vom 29. Juni 2004 (GVBl
I S. 262) mit Geltung für die Folgejahre erlassen worden ist (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997,
a.a.O. und Urteil vom 19. September 1999, a.a.O.; BVerfGE 81, 138, 140 m. w.
N.).
II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, ist sie jedoch unbegründet. § 8 GFG 2004 verstößt nicht gegen das
interkommunale Gleichbehandlungsgebot.
1. Das interkommunale
Gleichbehandlungsgebot verbietet, bei der Ausgestaltung des kommunalen
Finanzausgleiches bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu
benachteiligen oder zu bevorzugen. Es verbietet willkürliche, sachlich nicht
vertretbare Differenzierungen und ist verletzt, wenn für die Regelung ein
sachlicher Grund fehlt. Das Verfassungsgericht hat dabei nicht zu prüfen, ob
der Gesetzgeber die bestmögliche und gerechteste Lösung gewählt hat
(Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.
Dezember 1998, DVBl. 1999, 391). In Respektierung der politischen Handlungs-
und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch nicht zu prüfen, ob die
Regelung notwendig oder gar unabweisbar ist. Der Gesetzgeber darf innerhalb
gewisser Grenzen im Rahmen der Gemeindefinanzierung auch ihm zweckmäßig
Erscheinendes verfolgen. Ihm kommt insoweit ein Einschätzungs- und
Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn sich der Gesetzgeber auf
eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 –
VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 139 und vom 29. August 2002, a.a.O.).
2. Der Gesetzgeber handelte aus
nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen, indem er durch § 8 Abs. 4 GFG
2004 für - einwohnerschwächere - Zentralorte eine alternative Möglichkeit
vorsah, bei der Ermittlung der für Schlüsselzuweisungen an die Kommune
bedeutsamen Ausgangsmeßzahl mit einem höheren Hauptansatz berücksichtigt zu
werden, als wenn dieser sich lediglich nach der Einwohnerzahl (§ 8 Abs. 3
GFG 2004) bestimmt hätte. Dieser „Zentrale-Orte-Ansatz“ ist
verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden. Vielmehr hat das
erkennende Gericht bereits im Urteil vom 16. September 1999 (a.a.O.) zum
Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 als einen künftig bei der Prüfung erhöhten
Bedarfs einzubeziehenden Gesichtspunkt die Funktion einer Kommune als
Unter-, Mittel- oder Oberzentrum ausdrücklich betont. Auch die
Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß die durch Aufgaben und
Angebote charakterisierten Zentralorte grundsätzlich einen erhöhten
Finanzbedarf haben.
Darauf, daß einige Regierungsvertreter der
Länder Berlin und Brandenburg im Juni des Jahres 2005 verabredet haben, für
die Zukunft eine Neuorientierung der Landesplanung einschließlich der
Ablösung des Leitbildes der dezentralen Konzentration anzustreben, kommt es
für das vorliegende Verfahren nicht an. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004
steht im Zusammenhang mit den für das Jahr 2004, in der Vergangenheit und
nach wie vor gültigen Regelungen der Landesplanung des Landes Brandenburg,
die weitgehend gemeinsam mit dem Land Berlin erlassen worden sind. Ob und
inwieweit es zu neuen Regelungen kommen wird - wobei für zunächst ein neues
gemeinsames Landesentwicklungsprogramm eine Zeitdauer bis Ende 2007 avisiert
wurde -, ist schon angesichts der Parlamentsvorbehalte beider Länder für
Gesetze zu einem möglichen neuen Staatsvertrag offen. Ohnehin macht die
gegebenenfalls durch politische Entscheidungen bedingte Ablösung eines
grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
landesplanerischen Leitbildes durch ein anderes das bisherige Leitbild nicht
für die Vergangenheit unbeachtlich.
3. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung
ist nicht willkürlich oder sachlich unvertretbar.
a) Soweit die Beschwerdeführerin als
sogenannter Selbstversorgerort beansprucht, in gleicher Weise wie
Zentralorte an einer Möglichkeit der Erhöhung der Zuweisungen nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz teilhaben zu können, und sie insoweit ein
Unterlassen des Gesetzgebers geltend macht, greift dieser Blick zu kurz,
indem er vornehmlich auf die formalen Normstrukturen abstellt.
Daß der Gesetzgeber den funktionsbedingten
Bedarf der Zentralorte bereits im Hauptansatz (§ 8 Abs. 3 und 4 GFG 2004)
berücksichtigt, ist jedenfalls solange verfassungsrechtlich unbedenklich,
wie er andere bedarfserhöhende Gesichtspunkte - wenn auch an anderer Stelle
der Ermittlung der Schlüssel- oder sonstigen Zuweisungen bzw.
Ausgleichsleistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 (u.a. §§ 16
ff. GFG 2004) - zugunsten anderer Gemeinden ebenfalls angemessen
berücksichtigt. Dafür, daß der Gesetzgeber diesen Anforderungen nicht
entsprochen hätte, ist weder etwas dargetan noch ersichtlich. Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, auch einen Sondertatbestand von
geringerer Häufigkeit - wie ihn die Einstufung als Selbstversorgerort
gegenüber den in verschiedenen Klassen geordneten Zentralorten darstellt -
stets bereits bei der Hauptansatzermittlung zu berücksichtigen und nicht
gegebenenfalls erst in nachfolgenden Schritten der Berechnung der
Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004, besteht nicht.
Insoweit ist das Konzept des Gesetzgebers, besondere Bedarfslagen, die bei
der Ermittlung des Hauptansatzes und der Schlüsselzuweisungen noch nicht
hinreichend berücksichtigt werden, durch sonstige Zuweisungen und Leistungen
nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 auszugleichen, von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Überdies entspricht dieser Ansatz insoweit der
von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen und zu eigen gemachten
Empfehlung im Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung vom
März 2000, wonach dem Instrument zweckgebundener Zuweisungen höhere
Bedeutung für die Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinden zukommen sollte.
b) Unabhängig davon stehen - wie die
Landesregierung zutreffend betonte - Gemeinden, die Selbstversorgerorte
sind, Zentralorten nicht im wesentlichen gleich. Die verschiedene Behandlung
dieser Sachverhalte durch den Gesetzgeber verstößt nicht gegen den Grundsatz
der interkommunalen Gleichbehandlung.
Nach dem Landesentwicklungsplan
Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - vom 04. Juli 1995 (GVBl II
S. 474), Teil II Erläuterungsbericht Nr. 1 Abs. 5, sind zentrale Orte
insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß sie mit einem gewissen höheren
Ausstattungsgrad hinsichtlich Einrichtungen der öffentlichen und privaten
Daseinsvorsorge als Versorgungskerne über ihren eigenen Bedarf hinaus
Aufgaben für die Bevölkerung ihres Versorgungsbereichs
(Verflechtungsbereiches) übernehmen. Dementsprechend bestimmt auch der
Teilplan „Zentralörtliche Gliederung der Nahbereichsstufe,
Selbstversorgerorte, Ländliche Versorgungsorte“ vom 16. Oktober 1997, daß
zentrale Orte der Nahbereichsstufe die Aufgabe haben, Einrichtungen zur
Deckung des Grundbedarfs für die Bevölkerung des Nahbereichs bereitzustellen
(Ziffer 2.2 des Teilplans). Hingegen sollen Selbstversorgerorte zwar über
eine den Grund- und Kleinzentren vergleichbare infrastrukturelle Ausstattung
und Bevölkerungszahl verfügen, haben aber keinen eigenen Nahbereich. Sie
sind weder Zentralort noch ihrerseits einem Zentralort zugeordnet, sondern
erfüllen ergänzende Funktionen zu den Zentralorten (vgl. Ziff. 2.3. des
Teilplans). Der maßgebliche Unterschied liegt daher nicht im
Ausstattungsgrad, dieser ist häufig vergleichbar. Vielmehr durfte der
Gesetzgeber berücksichtigen, daß Selbstversorgerorte Aufgaben nahezu
ausschließlich für die Bevölkerung ihres Gemeindegebietes wahrnehmen und
Investitionen sowie ihre Einrichtungen ganz überwiegend dieser Gemeinde und
ihren Bürgern zugute kommen, während den zentralen Orten ein Aufgaben- und
Bedeutungsüberschuß zukommt, indem sie Versorgungsfunktionen und
Investitionen zugunsten eines über ihr Gemeindegebiet hinausreichenden
Bereichs leisten. Insoweit ist es auch nicht unvertretbar, wenn der
Gesetzgeber einen besonderen Finanzbedarf der Zentralorte annimmt und
bereits im Hauptansatz berücksichtigt. Denn Zentralorte erbringen in hohem
Maße Leistungen für Gemeinden des Nahbereichs und deren Bürger, die jedoch
allenfalls eingeschränkt zur Mitfinanzierung herangezogen werden können.
Insbesondere unterliegen die Bürger der Umlandgemeinden - abgesehen von
ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Benutzungsgebühren - grundsätzlich nicht
der Satzungs- und Abgabenhoheit des Zentralortes. So müßten beispielsweise
Gemeindestraßen wie auch die sonstigen - überwiegend nicht allein durch
Eintrittsgelder oder Benutzungsgebühren kostendeckend zu betreibenden -
Einrichtungen und Anlagen im Zentralort letztlich durch dessen (Steuer-)Mittel
finanziert werden. Daß der Gesetzgeber, um diese Belastung abzumildern, den
einwohner- und damit regelmäßig auch leistungsschwächeren Zentralorten durch
§ 8 Abs. 4 GFG 2004 allgemein die Möglichkeit erhöhter Schlüsselzuweisungen
zuerkennt, ist ein nachvollziehbarer Beweggrund. Darin liegt - entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin - auch keine sachwidrige Differenzierung
gegenüber Selbstversorgerorten. Denn Selbstversorgerorte besitzen gerade
keinen oder keinen erheblichen Nahbereich, für den sie Leistungen erbringen
müßten, ohne dafür eine angemessene Kostenbeteiligung durchsetzen zu können.
Vielmehr erbringen sie ihre Leistungen zumindest ganz überwiegend für ihre
eigene Bevölkerung und sind insoweit in den Möglichkeiten der Refinanzierung
wesentlich weniger eingeschränkt als Zentralorte.
c) Soweit die Beschwerdeführerin - ohne
näheren Beleg - darauf verweist, sie erfülle auch Versorgungsfunktionen für
ihren „Nahbereich“ und habe insbesondere eine regionale Bedeutung für den
Arbeitsmarkt, indem ca. 1.100 der 1.800 Arbeitsplätze auf ihrem Gebiet von
Einwohnern anderer Orte besetzt würden, greift dies gegenüber dem Gesetz
nicht durch. Gegen die Annahme eines Nahbereichs der Beschwerdeführerin
spricht bereits, daß die von ihr genannten amtsfreien Gemeinden
einschließlich ihrer Ortsteile sämtlich selbst Zentralorte (Altlandsberg,
Erkner, Neuenhagen bei Berlin, Rüdersdorf bei Berlin) oder
Selbstversorgerorte (Fredersdorf-Vogelsdorf, Hoppegarten, Petershagen/Eggersdorf,
Woltersdorf) sind, von denen die meisten mehr Einwohner haben als die
Beschwerdeführerin, ebenfalls einen entsprechenden Einwohnerzuwachs
aufweisen und vergleichbar gut ausgestattet sind. Es kann aber dahinstehen,
ob die - von der Landesregierung auch unter Bezugnahme auf eine amtliche
Statistik nachdrücklich in Abrede gestellten - Angaben der
Beschwerdeführerin zutreffen. Wenn den Angaben der Beschwerdeführerin
insoweit zu folgen wäre, ergäbe sich allenfalls, daß die Beschwerdeführerin
tatsächlich ein Zentralort oder zumindest kein typischer Selbstversorgerort
ist. Dies ist in beiden Fällen kein Fehler des Gesetzes, zumal insbesondere
kein zur Verfassungswidrigkeit führender. Denn entweder wäre die Einstufung
der Beschwerdeführerin im Teilregionalplan bzw. im Rahmen der Entscheidungen
des Innenministeriums über Zuweisungen unzutreffend. Die Beschwerdeführerin
müßte dann gegenüber der Verwaltung bzw. im Verwaltungsrechtsweg eine
Änderung erstreben und könnte im Erfolgsfall an der Möglichkeit einer
Erhöhung des Hauptansatzes nach § 8 Abs. 4 GFG 2004 teilhaben. Oder aber die
Beschwerdeführerin stellte einen - den herkömmlichen Kategorien der
Landesplanung nicht entsprechenden - Sonderfall dar, der es als solcher
nicht gebieten würde, daß bereits im notwendigerweise pauschalierenden
Hauptansatz nach § 8 GFG 2004 eine individuelle Regelung getroffen wird.
Gerade für den individuellen Bedarf der Gemeinden, soweit dieser nicht schon
durch die Schlüsselzuweisungen befriedigt ist, sieht das
Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 verschiedene Möglichkeiten der
Bedarfszuweisungen, Ausgleichsleistungen und Investitionsförderung
(insbesondere §§ 16 ff. GFG 2004) vor. Dafür, daß dies für den Fall der
Beschwerdeführerin in beachtlichem Maße unzureichend wäre, ist weder etwas
vorgetragen noch ersichtlich.
d) Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004
stößt auch nicht deshalb auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil es
Gemeinden, die - wie die Beschwerdeführerin - im engeren Verflechtungsraum
Brandenburg-Berlin liegen, nicht schon allein wegen dieser Lage einen
besonderen Bedarf zuerkennt. Im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber -
abgesehen von nachfolgenden konkret veranlaßten Bedarfszuweisungen und
Ausgleichsleistungen - in seinem ersten Ansatz nur zentrale Orte und diese
unabhängig von ihrer Lage begünstigt, ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, daß er durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 nicht
zwischen den Gemeinden innerhalb des engeren Verflechtungsraums
Brandenburg-Berlin und den Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum
differenziert (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom
16. September 1999, a.a.O., zum GFG 1998).
Eine willkürliche und damit
verfassungswidrige Ungleichbehandlung läge insoweit nur dann vor, wenn
Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt würde. Ansonsten ist es
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen,
an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Der Gesetzgeber muß dabei sachgerecht
verfahren (vgl. BVerfGE 90, 145, 195 f.). Beim Erlaß des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 hat er auf die Funktion und Finanzkraft
der Gemeinden statt auf die geographische Lage der Gemeinden abgestellt. Das
stellt sich durchaus als sachgerecht dar und ist daher verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. zu einer Verfassungsbeschwerde einer im äußeren
Entwicklungsraum gelegenen Gemeinde: Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.).
Das Landesverfassungsgericht ist bereits
in seiner Entscheidung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (Urteil vom 16.
September 1999, a.a.O.) - auf der Grundlage vom Städte- und Gemeindebund
vorgelegter Haushaltsdaten der Kommunen zu Fehlbedarf und
Kreditnotwendigkeit sowie zum Schuldenstand und zu den Zuführungen aus dem
Vermögenshaushalt in den Verwaltungshaushalt - davon ausgegangen, daß es im
engeren Verflechtungsraum ebenso Gemeinden mit auffällig hohem wie mit
geringem Steueraufkommen gibt. Daß es den Gemeinden im engeren
Verflechtungsraum allein aufgrund ihrer Lage allgemein erheblich schlechter
ginge als den Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum und daher ein besonderer
Finanzbedarf grundsätzlich gegeben wäre, der eine eigene pauschale
gesetzliche Regelung bereits im Hauptansatz des
Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderte, hat die Beschwerdeführerin nicht
ernstlich behauptet. Jedenfalls ist insoweit nichts dargetan oder sonst
ersichtlich. Vielmehr ist allgemein- und gerichtsbekannt, daß auch sehr
viele Gemeinden des äußeren Entwicklungsraums nur über geringe finanzielle
Mittel und ein niedriges Steueraufkommen verfügen. So ist die
Beschwerdeführerin auch nicht dem Vortrag der Landesregierung
entgegengetreten, wonach sich im engeren Verflechtungsraum wie auch im
äußeren Entwicklungsraum jeweils besondere Herausforderungen stellen, etwa
einerseits wegen Bevölkerungszuwachses eine erhöhte Nachfrage nach
Infrastruktureinrichtungen, andererseits häufig Finanzierungslücken bei
infolge Bevölkerungsrückgangs überdimensionierten Einrichtungen der
Daseinsfürsorge. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er nicht allein dem
Zentrale-Orte-Ansatz gefolgt ist, sondern ein hohes Gewicht den
Bedarfszuweisungen und Ausgleichsleistungen (vgl. insbesondere §§ 16 ff. GFG
2004) beigemessen hat, - nicht ersichtlich unzureichende - Instrumente und
Mittel zur Verfügung gestellt, um gegebenenfalls die Finanzschwäche von
Gemeinden individuell aufzufangen, ungeachtet dessen, ob sie im engeren
Verflechtungsraum oder im äußeren Entwicklungsraum liegen. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
e) Schließlich unterliegt auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber keinen eigenen
pauschalen Ansatz für Gemeinden geschaffen hat, die als sogenannte „weitere
Siedlungsschwerpunkte“ gelten. Abgesehen davon, daß bislang lediglich der
Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
eine Befürwortung der Beschwerdeführerin als solchen Siedlungsschwerpunkt
(Typ 2-Gemeinde) ausgesprochen hat, während die verbindliche Festlegung in
einem Regionalplan noch nicht erfolgte, ist weder etwas dargetan noch sonst
ersichtlich, daß die Mittel und Instrumente des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 dem durch die Landesverfassung
gerechtfertigten Bedarf solcher Gemeinden und insbesondere der
Beschwerdeführerin nicht genügten.
C.
Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2.
VerfGGBbg.
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