| In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
O.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
S.,
gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 19. April 2007 sowie den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts
Berlin - Brandenburg vom 15. Mai 2007
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr.
Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Schöneburg
und Prof. Dr. Schröder
am 12. Juli 2007
b e s c h l o s s e n :
1.Es wird festgestellt, daß der
Vizepräsident des Verfassungsgerichts Dr. Knippel von der Ausübung seines
Richteramtes ausgeschlossen ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird
verworfen.
3. Der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung ist damit erledigt.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Ausschluß des Verfassungsrichters Dr.
Knippel ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg). Der Verfassungsrichter ist in derselben Sache
bereits von Berufs wegen tätig gewesen, da er an der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 19. April 2007 mitgewirkt hat.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21
Satz 2 VerfGGBbg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 19. Juni 2007 - zugestellt am 21. Juni 2007 - auf Bedenken gegen die
Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese
Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 22. Juni 2007, ausgeräumt
hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde den an die Begründung
nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 i. V. m. § 45 VerfGGBbg zu stellenden
Mindestanforderungen nicht genügt. Aufgrund der fehlenden Durchführung des
Anhörungsverfahrens nach § 152 a Verwaltungsgerichtsordnung steht der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ferner der Grundsatz der
Subsidiarität (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) entgegen. Auf das
Hinweisschreiben des Gerichts vom 19. Juni 2007 wird verwiesen.
III.
Mit der Verwerfung der
Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Aus den vorstehenden Gründen kommt die
Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 13 VerfGGBbg, § 114
Zivilprozeßordnung).
V.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar.
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