In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.,
gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg
vom 26. September 2007 und auf Einleitung dienstrechtlicher und strafrechtlicher
Schritte gegen die zuständige Richterin,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Schmidt und Dr. Schöneburg
am 18. Juni 2009
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2009 und 13. Mai 2009 auf Bedenken
gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und
diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg richtet, ist sie unabhängig davon, ob
die Frist für ihre Erhebung eingehalten (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) und der
Rechtsweg ausgeschöpft wurde(§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg), bereits deswegen
unzulässig, weil es an einer den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46
VerfGGBBg genügenden Begründung fehlt. Das angeblich verletzte Recht und der die
behauptete Verletzung enthaltende Vorgang müssen substantiiert dargelegt sein,
so dass sich aus dem Parteivortrag mit hinreichender Deutlichkeit die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt. Diese Voraussetzungen erfüllen
die Ausführungen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner
Schreiben vom 8. und 25. Mai 2009 nicht. Zwar legt der Beschwerdeführer dar,
warum das Urteil des Amtsgerichts seiner Ansicht zufolge inhaltlich falsch ist.
Das Verfassungsgericht ist aber nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichts zur
Beurteilung von Entscheidungen der Fachgerichte nach „richtig“ oder „falsch“
berufen. Die Anwendung und Überprüfung des einfachen Rechts obliegt den
Fachgerichten. Auch die vom Beschwerdeführer angegriffene Feststellung und
Würdigung des Sachverhaltes ist allein Sache der Fachgerichte, soweit hierbei
keine Willkür erkennbar ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9.
September 2008 – 2 BvR 1044/08-, juris, mwN). Dass die Richterin vorgetragene
Tatsachen bewusst falsch dargestellt und gewürdigt und die Entscheidung durch
fehlerhafte Protokollierung der mündlichen Verhandlung willkürlich beeinflusst
hat, hat der Beschwerdeführer indes lediglich behauptet, aber nicht in einer
Weise, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des fachgerichtlichen Urteils
erwecken könnte, begründet. Die unterbliebene Erwähnung des Schreibens der
Klägerin des amtsgerichtlichen Verfahrens vom 6. März 2007, in dem diese um die
Vereinbarung eines Termins für eine „ordnungsgemäße Wohnungsübergabe“
nachsuchte, in dem angefochtenen Urteil ist weder willkürlich noch eine
Verletzung rechtlichen Gehörs. Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts war
mit dem Auszug der Mieterin und der Aushändigung der Wohnungsschlüssel an die
Mieter der anderen Wohnung im Haus zwecks Weiterleitung an den abwesenden
Vermieter die Wohnungsübergabe vollzogen.
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem angegriffenen Urteil begehrten dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen für
die entscheidende Richterin und ihre „Abberufung“ im Verfahren ... fallen nicht
in den Zuständigkeitsbereich des Landesverfassungsgerichts.
Auf die Hinweisschreiben des Gerichts vom 21. April 2009 und vom 13. Mai 2009
wird ergänzend verwiesen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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