In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
S.,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.,
gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und
Dr. Schöneburg
am 15. Oktober 2009
b e s c h l o s s e n :
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000
€ festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000
€.
Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 4/07 EA -) war hier der Gegenstandswert auf 4.000
€ festzusetzen.
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